Informationen für Eltern, Schülerinnen und Schüler der Ludgerusschule Heiden

Die Schulkonferenz ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule. Dort arbeiten die Vertreterinnen und Vertreter der Eltern, der Schülerinnen und Schüler sowie der Lehrerinnen und Lehrer zusammen. Die Elternvertreter werden von der Schulpflegschaft, die Schülervertreter vom Schülerrat, die Vertreter der Lehrerinnen und Lehrer von der Lehrerkonferenz gewählt.
Die Schulkonferenz hat an Schulen mit weniger als 200 Schülerinnen und Schülern 6 Mitglieder. Bei der Zusammensetzung besteht zwischen Schülern, Eltern und Lehrern ein Verhältnis von 1 : 2 : 3.
Im Paragraph 65 des 2006 in Kraft getretenen Schulgesetzes werden die Aufgaben der Schulkonferenz in 26 Punkten beschrieben. Den Text des Paragraphen 65 finden Sie am Ende dieser Seite.
>> Informationen zum Schulgesetz auf den Seiten des Schulministeriums NRW

Hüning, Kelly-Marie, 10B (Uepping, Melina, 9a)
Stellvertreter:
Bruns, Verena, 10B; Beskers, Lars-Hendrik, 8a

Justus, Ulrike; Hinsken, Hildegard
Stellvertreter:
Pels, Inka; Suraniti, Angela

Giebing, Michael; Hellman, Rosemarie; Wilde, Heike
Stellvertreter:
Enck, Josef; Hieronimus, Gerd
(1) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.
(2) Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:
1. Schulprogramm (§ 3 Abs. 2),
2. Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und Qualitätssicherung (§ 3
Abs. 3),
3. Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und
die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§ 4 Abs. 3, § 5, § 9 Abs. 3),
4. Festlegung der beweglichen Ferientage (§ 7 Abs. 2),
5. Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§ 8 Abs. 1),
6. Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungsangebote
(§ 9 Abs. 2) sowie die Rahmenplanung von Schulveranstaltungen außerhalb
des Unterrichts,
7. Organisation der Schuleingangsphase (§ 11 Abs. 2 und 3),
8. Vorschlag zur Einrichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§ 20 Abs. 7
und 8),
9. Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§ 29 Abs. 2),
10. Einführung von Lernmitteln (§ 30 Abs. 3) und Bestimmung der Lernmittel,
die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind (§ 96),
11. Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten,
12. Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten
sowie zum Abschluss von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
(§ 42 Abs. 5),
13. Information und Beratung (§ 44),
14. Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§ 45 Abs. 4),
15. Grunds. über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen
(§ 49 Abs. 2),
16. Wirtschaftliche Betätigung, Geldsammlungen (§ 55) und Sponsoring
(§ 99 Abs. 1),
17. Schulhaushalt (§ 59 Abs. 9),
18. Wahl der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 61 Abs. 1 und 2),
19. ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§ 63 Abs. 6 und § 64
Abs. 5),
20. Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung
einer Vertrauensperson (§ 70 Abs. 5), Teilkonferenzen und des
Vertrauensausschusses (§ 67 Abs. 1 und 2),
21. besondere Formen der Mitwirkung (§ 75),
22. Mitwirkung beim Schulträger (§ 76),
23. Erlass einer Schulordnung,
24. Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot (§ 54 Abs. 5),
25. Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen
und Bildungsgangkonferenzen (§ 70 Abs. 1),
26. Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§ 42 Abs. 8).
(3) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.
(C) Ludgerusschule Heiden, 46359 Heiden, Tel.: 02867 - 975050, Fax: - 9750522, Mail:
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