Abschlussprüfung
Schlussprüfungmw-headline" id="Login">Registrierung[Bearbeiten | < Quellcode bearbeiten]
Das deutsche Ausbildungssystem verlangt nach 37 BBiG, dass Abschlussexamina (Abschlussprüfung, Qualifikationsprüfung oder einfache Abschlussprüfung) in den ausgewiesenen Lehrberufen des bundesdeutschen Berufsbildungssystems durchgeführt werden. Im Handwerk schließt die Ausbildung mit der Meisterprüfung, in der Wirtschaft mit der Meisterprüfung und im gewerblichen Bereich und in anderen Dienstleistungsbereichen mit der Assistentenprüfung ab. Der Anmeldeschluss ist in der Regelfall der Lehrbetrieb, der die Praktikanten bei der zuständigen Fachkammer für einen Untersuchungstermin einträgt.
Diese Untersuchung wird von den lokalen Fachkammern durchlaufen. Sie wird von einer landesweiten, bundesweiten Zentralkommission vorbereitet und an die regionalen Kammern weitergeleitet. Im Rahmen der Doppelausbildungsberufe erfolgt nach der Klausur eine praxisnahe Abschlussprüfung. Die Abschlussprüfung zielt gemäß 38 LBiG darauf ab, die fachliche Handlungskompetenz des Kandidaten zu ermitteln.
Gemäß 39 LBiG wird die Abschlussprüfung vom Prüfungskommission der Fachstelle nach den Anforderungen der Ausbildungsverordnung und der Prüfungsverordnung vorgenommen. Mit dem Ende der Ausbildung wird das Ausbildungsverhältnis beendet (§ 21 Abs. 1 BBiG). Besteht die Lehrlingsausbildung vor Ende der Lehrzeit die Abschlussprüfung, erlischt das Ausbildungsverhältnis mit dem Ablegen der Abschlussprüfung (§ 21 Abs. 2 BBiG).
Ist er nach dieser Zeit weiterhin im Unternehmen tätig, so wird ein unbefristetes Beschäftigungsverhältnis mit ihm ohne Intervention und ohne Vereinbarung abgeschlossen (§ 24 Abs. 1 BBiG). War die Abschlussprüfung nicht bestanden, entsteht folgende Situation: Erstens beendet sich das Lehrverhältnis mit der im Lehrverhältnis festgelegten Zeit.
Der Auszubildende hat jedoch das Recht, durch eine unilaterale Deklaration das Berufsausbildungsverhältnis bis zur nächstfolgenden Wiederholung, längstens jedoch um ein Jahr zu verlängern (§ 21 Abs. 3 BBiG). Gemäß der ständigen Gesetzgebung des Bundesarbeitsgerichts[1] wird auf Wunsch des Praktikanten das Lehrverhältnis bis zur nächstfolgenden Wiederholung bzw. bis zur zweiten Wiederholung bei unterlassener Wiederholung der Wiederholung, jedoch nicht über eine Gesamtlaufzeit von einem Jahr hinaus erweitert.