Bildung und Teilhabe Schulbedarf
Ausbildung und Partizipation SchulbedarfFür die Schulsachen bekommen die Jugendlichen am Tag der Ausbildung einen Pauschalbetrag von 70 EUR und am Tag der Ausbildung am Tag der Ausbildung 30 EUR pro Schuljahr.
So können beispielsweise Schultaschen, Sportgeräte, Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial (Füllfederhalter, Buntstifte, Kompasse, Dreiecke und Radiergummis) erworben werden. Auf einen zusätzlichen Gesuch für sieben- bis 15-Jährige kann verzichtet werden, wenn sie Zuwendungen nach SGB II, SGB XII oder dem Asylbewerberleistungsgesetz nachweisen. Für Jugendliche unter sieben und über 15 Jahren oder Empfänger von Wohn- oder Kindergeld muss der Besuch der Schule zunächst durch einen Schulabschluss nachweisbar sein.
Den Schulabschluss legt man am besten bei seiner Fachabteilung vor. Geht das Schulkind zu Schuljahresbeginn, aber zu einem spÃ?teren Zeitpunkt aus dem Schuldienst aus und hat daher kein pauschales Schulbedarfsgeld beantragt werden können, kann es trotzdem.
Aufklärung und Beteiligung
Grundschülerinnen und Grundschüler, die unter 25 Jahre alt sind und keine Ausbildungsbeihilfe bekommen, haben während ihres Aufenthaltes einen Leistungsanspruch nach SGB II oder SGB XII, Asylsuchende, Kindergeld oder Wohnungsbau. Ein Schadenersatzanspruch liegt auch vor, wenn die Lebenshaltungskosten aus dem eigenen Gehalt oder Gut gedeckt werden können, dies aber nicht oder nur zum Teil zur Abdeckung der Schulkosten ausreichend ist.
Welche Anforderungen hat die Privatschule? Schultaschen und Sportgeräte sowie Schreib-, Rechen- und Zeichenmaterial gehören zum Bedarf der Privatschule, für die neben den regulären Anforderungen ein weiterer Service angeboten wird. Aufwendungen für Verbrauchsmaterial, das regelmässig gekauft werden muss (z.B. Schulhefte, Stifte, Tinte), sind aus dem regulären Bedarf zu erstatten. Zwei Mal im Jahr wird zu Semesterbeginn ein weiterer Betrag ausbezahlt.
Für Schulgeld werden im Monat Sept. 70 EUR pro Kleinkind und im Monat Feb. 30 EUR pro Kleinkind gezahlt. Für Kinder, die bereits eine fortlaufende Betreuung nach SGB II oder SGB XII in Anspruch nehmen, ist kein zusätzlicher Schulbedarf mehr erforderlich. Der Leistungsanspruch wird zusammen mit dem ALG II automatisiert gewähr. Lediglich die Bezieher von Wohngeld und Kindergeld müssen bei der Zentralstelle für Bildung und Teilnahme am Arbeitsamt Schulmaterial beantragen.