Bundesanstalt Arbeit

BA

Markteinführung Die FDZ ist eine Institution der BAG. Neues aus dem FDZ: Uns sind zur Zeit keine Probleme mit der JoSuA-Anwendung bekannt. Die Vancouver School of Economics, University of British Columbia, bietet jetzt einen weiteren Standort der FDZ für Gastschüler! Um einen Termin für einen Gastaufenthalt zu vereinbaren, kontaktieren Sie den lokalen Ansprechpartner persönlich.

Während dieser Zeit können weder Gästeaufenthalte noch eine Datenfernübertragung durchführt werden. Allerdings wird der interne Verwendungsmodus von JoSuA verfügbar sein. Verzeihen Sie die Nachteile. Der neue Schaft 1617 des LPP ist verfügbar. Das Arbeitshilfsmittel wurde überarbeitet und kann von unserer Website abgerufen werden. Die erweiterten Datensätze erstrecken sich nun auf den Zeitabschnitt vom vierten Vierteljahr 2000 bis zum dritten Vierteljahr 2016 und ab der 2010er Runde ist es nun möglich, die Verwaltungsdaten aus dem Farm History Panel (BHP) für die befragten landwirtschaftlichen Betriebe aufzubringen.

BA: 60 Jahre Vermittlungstätigkeit | Gegenwartsgeschichte | Flandern

Mit der Unterzeichnung des Gesetzes über den Standort der "Bundesanstalt für Arbeit und Arbeitslosenversicherung" durch den Bundespräsidenten Theodor Heuss am 28. Juni 1951 ist das Bundesgesetz in Inkrafttreten getreten. Sie bezeichnete Nürnberg als Standort der damaligen Bundesanstalt für Arbeit. Nuernberg wird zum Standort der Bundesanstalt fuer Arbeit. Unter dem Namen BA will die Bundesanstalt für Arbeit nicht nur eine Instanz, sondern auch ein Dienstleistungsunternehmen für Unternehmer und Arbeitssuchende sein.

Erklärung: Die Agentur für Arbeit korrigiert ihre Hinweise zur Sperrfrist für Arbeitslosenunterstützung I

Das Bundesarbeitsamt (BA) hat seine Hinweise zum Thema Sperrfristen für Arbeitslosenunterstützung I ( 159 SGB III) (GA Sperrzeit) überarbeitet. Außerdem ein Kommentar von Dr. Silvia Lang, Spezialanwältin für Arbeitsrecht in München: Mit der neuen GA-Sperrfrist gibt es zwei für Mitarbeitende und Betriebe wichtige Innovationen: - Der Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung (oder einer eigenen Kündigung) hat nicht mehr zur Folge, daß dem Arbeitnehmer eine Sperrfrist für Arbeitslosenunterstützung I auferlegt wird, wenn der Dienstgeber den Vertrag auch aus persönlichen Erwägungen (z.B. Krankheit) auflösen kann.

Eine Sperrfrist wurde bisher bei Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung (oder bei Beendigung durch den Arbeitnehmer) nur dann ausgeklammert, wenn eine betriebsbedingte Kündigungsgefahr durch den Auftraggeber bestand (wichtige Begründungsgründe für ein versicherungswidriges Verhalten) (§ 159 Abs. 1 SGB III). - Schliessen der Auftraggeber und der Arbeitnehmer einen Abfindungsvertrag ab, prüft die BA nicht mehr die Rechtmässigkeit einer bevorstehenden Entlassung, wenn sich Auftraggeber und Arbeitnehmer auf eine Abgangsentschädigung von bis zu 0,5 Brutto-Monatsgehältern pro Beschäftigungsjahr einigen.

Bislang musste die Abfindungszahlung bei mind. 0,25 Brutto-Monatsgehältern liegen. Von der Sperrfrist ist nur der Arbeitnehmer direkt berührt, da ihm während der Sperrfrist die Auszahlung von Arbeitslosengeld I verweigert wird. Aber auch für die Betriebe heißt eine bevorstehende Sperrfrist, dass die Verhandlungen über eine Aufhebungsvereinbarung mit dem Arbeitnehmer aus Furcht vor einer bevorstehenden Sperrfrist erschwert werden.

Aus Sicht der Gesellschaft ist es daher auch zu begrüssen, dass die GA-Sperrfrist angepasst wurde. Erklären sich Auftraggeber und Arbeitnehmer über einen Abfindungsvertrag und könnte der Auftraggeber den Vertrag auch aus Krankheitsgründen beenden, kann die Fortschreibung der GA-Sperrfrist die Verhandlungen über den Abfindungsvertrag erleichtern. Überschreitet die in der Aufhebungsvereinbarung festgelegte Abfindungszahlung jedoch 0,5 Brutto-Monatsgehälter, überprüft die BA, ob eine bevorstehende Entlassung durch den Dienstgeber aufgrund von Krankheit rechtmässig wäre.

Mit der Fortschreibung der GA-Sperrfrist werden auch die Arbeitszeugnisse ( 312 SGB III) auf den neuesten Stand gebracht und es werden auch die entsprechenden Fragestellungen zu einer eventuellen Entlassung aufgrund von Krankheit gestellt. Im Falle eines Arbeitsgerichtsvergleichs bleibt die Tatsache bestehen, dass dies für die Sperrfrist nicht relevant ist.

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