Der Vorbehalt der Nachprüfung wird Aufgehoben

Dem Vorbehalt der Überprüfung wird widersprochen.

Daher muss der Vorbehalt schriftlich und mit einer Beschwerdeerklärung zurückgezogen werden (sog. isolierter Rückzug). kann vom Finanzamt oder auf Verlangen des Steuerzahlers jederzeit widerrufen werden. Es ist jedoch zu beachten, dass der Vorbehalt des Überprüfungsrechts auch nach einer externen Prüfung aufgehoben oder auf Antrag des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert wird.

Steuerveranlagung unterliegt der Überprüfung

Zahlreiche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bekommen ihre Veranlagungen mit dem Hinweis "Die Veranlagung erfolgt nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Überprüfung". "Solange ein Steuertatbestand nicht abschliessend untersucht wird, können die Steuerbehörden die entsprechende Besteuerung auf der Basis von 164 der Steuerordnung (AO) "unter dem Vorbehalt der Nachprüfung" bestimmen.

Ein für das Steueramt überprüfbarer Steuerbescheid hat den Nachteil, dass er die (Abschluss-)Prüfung eines Steuerfalles auf später verlegen kann. Auf diese Weise kann die Besteuerung rechtzeitig auf die Abgabe der entsprechenden Steuererklärung festgelegt und die Korrektheit dieser Steuerveranlagung zu einem späteren Zeitpunkt überprüft werden. Daher wird die Besteuerung vorerst vorläufig festgelegt.

Zum einen kann das Steueramt so bei Nachzahlungen rascher an sein Kapital kommen. Für das Anbringen einer Reservierungsnotiz in einem Veranlagungsbescheid spielt es keine Rolle, ob eine nachträgliche Untersuchung vorgesehen ist. Bescheide ohne Vorbehalt können nur unter sehr begrenzten Voraussetzungen nach dem Ende der Widerspruchsfrist von einem Kalendermonat (Eintritt der Rechtsunanfechtbarkeit) abgeändert werden.

Im Falle einer prüfungspflichtigen Feststellung ist jedoch der gesamte Steuerstreit - auch ohne Widerspruch - so lange offen, wie der Vorbehalt wirksam ist. Dies bedeutet, dass die Entscheidung innerhalb der Frist für die Feststellung und auch nach Verstreichen der Widerspruchsfrist jeder Zeit abgeändert werden kann. Der Bestimmungszeitraum ist eine Eingrenzungsfrist.

Der Veranlagungszeitraum des Steuerzahlers endet für die meisten Steuerpflichtigen mit dem Ende des Kalenderjahrs, in dem sie ihre Erklärung an das Steueramt abgeben. Der Ermittlungszeitraum ist in der Regelfall vier Jahre. Erfolgt für ein Bemessungsjahr keine Abgabe einer Erklärung, obwohl dies verpflichtend ist, wird der Bemessungszeitraum erst drei Jahre nach Ende dieses Bemessungsjahres beginnen.

Steuerbescheide werden in der Regelfall auch dann einer Überprüfung unterzogen, wenn das Steueramt die Steuerbemessungsgrundlagen abschätzt, weil der Absender trotz wiederholter Anfragen keine Erklärung abgegeben hat. Selbst wenn das Fiskus die entsprechende Erklärung erst nach Ablauf von einem Monat der Beschwerdefrist beim Fiskus einreicht, wird der Vorbehalt vollständig abgeändert - auch ohne Widerspruch gegen den Steuerbescheid.

Daher ist gegen eine überprüfungspflichtige Steuerveranlagung grundsätzlich kein Einwand zu erheben. Das Gehäuse ist sowieso noch offen. Die Steuerpflichtigen können auch außerhalb eines Beschwerdeverfahrens und außerhalb der Beschwerdefrist eine Berichtigung der Steuerveranlagung verlangen, indem sie eine Abänderung der Entscheidung verlangen. Mit Ablauf der Frist für die Feststellung erlischt der Vorbehalt der Überprüfung von selbst.

Ein ausdrücklicher Rücktritt von der Reservierung ist nicht notwendig. Lediglich die generelle Fixierungsfrist von vier Jahren ist anwendbar. Bei rücksichtsloser Steuerminderung oder -hinterziehung haben die Fristverlängerungen keinen Einfluß auf die Streichung des Prüfungsvorbehalts. Eine Aufforderung zur Richtigstellung, Abänderung oder Widerruf einer amtlichen Entscheidung, einer Maßnahme oder einer externen oder Durchsuchungsprüfung verhindert den Ablauf der Bestimmungsfrist.

Die Reservierung gilt in diesen FÃ?llen auch durch Aussetzung des Ablaufs. Allerdings kann der Prüfungsvorbehalt auch nach Wahl des Finanzamtes oder auf Wunsch des Steuerzahlers aufgehoben werden. Der Vorbehalt der Nachprüfung ist vom Steueramt nach einer externen Steuerprüfung aufzuheben, und zwar ungeachtet des Ergebnisses der Nachprüfung. Diese Rücknahme kann in schriftlicher Form erklärt werden, dass der Vorbehalt der Überprüfung zurückgezogen wird.

Dies ist eine Verwaltungsentscheidung, die einer Steuerveranlagung ohne Einschränkung in Bezug auf ihre Überprüfung gleichkommt. Diese Entscheidung kann innerhalb der einmonatigen Beschwerdefrist ohne Einschränkung angefochten werden, wobei alle Einwände gegen den ursprünglichen Steuerbescheid Gegenstand der Überprüfung sind. Der Widerruf kann auch im Wege einer Änderungsmitteilung stattfinden, die den Vorbehalt der Überprüfung explizit widerruft.

Wenn die Reservierung nicht explizit aufgehoben wird, behält sie ihre Gültigkeit. Einwände können auch gegen überprüfungspflichtige Änderungsbescheide geltend gemacht werden und es kann eine geringere Steuerbemessungsgrundlage als bisher erzielt werden.

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