Holzfachwerker

Fachwerker

Ein Holzfacharbeiter ist ein Beruf für Menschen mit Behinderungen oder Lernbehinderungen. Der Beruf des Tischlers hat einen sehr abwechslungsreichen und interessanten Beruf. SB Übernahmeangebot | Schulung zum Facharbeiter für Holzgitterbau Das Unternehmen erfordert handwerkliche Fähigkeiten, räumliche Vorstellungskraft, Sorgfalt und Verantwortungsbewusstsein beim Umgang mit Werkzeug und Arbeiten an Kreissäge, Hobelmaschine usw. Im Unternehmen und bei der Fertigung sind Eigeninitiative und Eigeninitiative gefragt. Kostenstellen sind in der Regelfall Arbeitsvermittlungen, über die auch die Registrierung stattfindet.

Der Praxisunterricht findet im IB-Lehrgang, in Zusammenarbeit mit Unternehmen oder in Unternehmensform statt.

Ausbildungsordnung für Menschen mit Behinderungen nach § 42m HwO zum Facharbeiter Holzrahmenbau

In der am 24. September 1998 verkündeten Version (BGBl. I S. 3074), letztmals ergänzt durch das Ausbildungsreformgesetz vom 23. März 2005 (BGBl. I S. 931), sind folgende Sonderregelungen für die Berufsbildung von Menschen mit Behinderung enthalten: 1 Nr. 10 der Gewerbeordnung (HwO). Nach dieser Ausbildungsordnung wird die Ausbildung zum Holzarbeiter durchgeführt. Neben körperlich und sensorisch beeinträchtigten Heranwachsenden sind dies vor allem hergestellte Heranwachsende mit erheblicher und nicht nur vorübergehender Beeinträchtigung der geistigen Leistung, die oft mit Verspätungen und Behinderungen in der Persönlichkeitsentwicklung, zum Teil auch mit zusätzli -chen Behinderung (Mehrfachbehinderung) einhergeht.

1 ) Die Bestimmung, dass die Natur und der Schweregrad der Invalidität eine Schulung im Rahmen eines Ausbildungsprogramms für Menschen mit Behinderungen erfordern, muss auf einer gesonderten Eignungsprüfung beruhen. Ein Ausbildungsvertrag gemäß 42i der HwO in Verbindung mit 42m HwO wird von der zuständigen Behörde in das Register der Berufsbildungsverhältnisse eingetragen, wenn nachgewiesen wurde, dass eine Berufsausbildung in einer solchen Berufsausbildung nach Maßgabe der Form und des Schweregrads der Invalidität notwendig ist.

Die berufliche Ausbildung muss zumindest die nachstehenden Fähigkeiten und Wissen umfassen: Der Erwerb der Fähigkeiten und des Wissens nach 6 erfolgt nach den im Anhang aufgeführten Anweisungen über die objektive und zeitliche Ausgestaltung der beruflichen Bildung (Ausbildungsrahmenplan). Ein vom Rahmenplan abweichender materieller und zeitlicher Aufbau der Trainingsinhalte ist besonders statthaft, soweit das entsprechende Handicap der Trainees oder praktische Sondermerkmale des Unternehmens die Abweichungen erforderlich machen.

Auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplans für den Praktikanten muss der Ausbilder einen Trainingsplan unter Beachtung der Form und des Schweregrades der Invalidität ausarbeiten. Die Praktikantin kann je nach Typ und Schweregrad ihrer Invalidität von der Verpflichtung zur Führen eines Meldebuchs befreit werden. Die Vorprüfung umfasst die im Anhang für die ersten 18 Monaten aufgelisteten Skills, Wissen und Kompetenzen sowie den nach dem Rahmencurriculum in der Berufsschule zu unterrichtenden Gegenstand, soweit er für die Berufsbildung unerlässlich ist.

Der Kandidat hat eine Aufgabe in maximal fünf Std. zu erledigen und innerhalb dieser Zeit, die aus mehreren Diskussionsphasen zusammengesetzt sein kann, eine technische Diskussion zu diesem Thema in maximal zehn Std. durchzuführen. Darüber hinaus sollte der Prüfer schriftliche Arbeiten im Zusammenhang mit der Aufgabe in maximal 150 min abwickeln. Bei der Bearbeitungsaufgabe wird vor allem Folgendes berücksichtigt: -Herstellung eines Werkstückes mittels Hand- und mechanischer Bearbeitungs- und Fügetechniken, einschließlich Oberflächenbehandlung.

Der Kandidat sollte durch die Ausführung der Aufgabe, der technischen Diskussion und der Verarbeitung der geschriebenen Arbeiten nachweisen, dass er Arbeitsgänge und Arbeitsmittelausstattung definieren, Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, Umwelt- und Qualitätsschutz durchführen und sein Verfahren erklären kann. Das Abschlussexamen umfasst die im Anhang genannten Kompetenzen, Wissen und Können sowie die in der Berufsschule zu unterrichtenden Fächer, soweit sie für die berufliche Bildung unerlässlich sind.

Der Kandidat hat im Praxisteil der Klausur eine Aufgabe I in maximal sieben Arbeitsstunden zu erfüllen. Darüber hinaus hat der Prüfer eine einem Betriebsauftrag entsprechende Leistungsaufgabe II in einer Gesamtdauer von maximal 80 Std. durchzuführen und mit den dazugehörigen Dokumenten zu belegen und innerhalb dieser Zeit, in einer Gesamtdauer von maximal 15 Std., eine technische Diskussion darüber durchzuführen, die aus mehreren Diskussionsphasen bestehen kann.

Bei der Aufgabe I kann vor allem Folgendes berücksichtigt werden: - Herstellung eines Produkts aus verschiedenen Werkstoffen mittels Bearbeitungs- und Fügetechniken. Bei der Aufgabe II kann vor allem Folgendes berücksichtigt werden: -Konstruktion und Herstellung eines Produkts, einschließlich der Einrichtung und Bedienung von Geräten und Anlagen, mit Anwendungsprogrammen, Herstellung und Montage von Bauteilen, Montage von Armaturen und Oberflächenveredelung.

Ein fertiger Entwurfsentwurf wird dem Prüfungskommission zur Billigung vor der Ausführung von Aufgabe II vorgelegt. In der Vorbereitung der Werkaufgabe II ist der Unternehmensbereich zu beachten, in dem der Trainee vorwiegend ausgelernt wurde. Der Kandidat soll durch die Ausführung der Arbeiten, ihrer Unterlagen und der technischen Diskussion nachweisen, dass er Arbeitsprozesse unter Einhaltung der wirtschaftlichen, technischen und zeitlichen Anforderungen plant und durchführt, Informations- und Kommunikationssysteme einsetzt, Arbeitsbefunde überprüft, Sicherheits- und Gesundheitsschutzmaßnahmen am Arbeitsplatz, Umwelt- und Qualitätsschutz ergreift und seine Verfahren erläutert.

Die Ergebnisse von Aufgabe I und Aufgabe II sind mit je 50 v. H. zu bewerte. Der Kandidat ist zum Beweis der Sachkenntnis in den Prüfungsgebieten Arbeitsvorbereitung und -gestaltung, Konzeption und Produktion, Bauwesen, Montage sowie Wirtschafts- und Sozialwissenschaften in schriftlicher Form zu prüfen. Dabei können vor allem Fragestellungen und Aufgabenstellungen aus den Bereichen: Beschreibung des Ansatzes für die Gestaltung von Produkten unter Beachtung von Bauart, Funktionsweise und Designtechnik; Erstellung von Entwürfen und weniger komplexen Entwurfs- und Bauzeichnungen berücksichtigt werden.

Bei der schriftlichen Wissensprüfung werden die nachfolgenden Zeitvorgaben zugrunde gelegt: Soweit die Schriftprüfung in einer programmierten Weise abgehalten wird, kann von der in Absatz 4 festgelegten Dauer der Untersuchung abgesehen werden. 6 ) Die Klausur wird auf Wunsch des Bewerbers oder nach Wahl des Prüfungskommitees durch eine orale Klausur in Einzelfächern ergänzt, wenn dies für die Bestehens der Klausur wesentlich ist.

Der Klausur ist doppelt so wichtig wie der Abschluss. Das Examen ist abgelegt, wenn im Praxis- und Schriftteil der Untersuchung zumindest hinreichende Ergebnisse erzielt wurden. Es müssen in drei Bereichen des geschriebenen Prüfungsteils zumindest hinreichende Ergebnisse erzielt worden sein. In Anlehnung an 42l Abs. 1 HwO sind bei der Untersuchung die speziellen Interessen des beeinträchtigten Untersuchungsteilnehmers zu beachten, vor allem die Aufnahme von Hilfen und der Einsatz von Dritthilfen, wie z.B. Gebärdensprachdolmetscher für Hörgeschädigte.

Bereits geleistete Trainingsleistungen können auf Gesuch bei der verantwortlichen Geschäftsstelle durch Einzelfallprüfung auf die Lehre als Zimmermann ( "Tischler") anrechenbar gemacht werden. Die bisherige Regelung zur Holzausbildung vom 06.02.1981, letztmals in der Fassung vom 05.04.2004, gilt weiterhin für die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Ausbildungsordnung bestehenden Ausbildungsverhältnisse, es sei denn, die Vertragspartner einigen sich über die Geltung der Regelungen dieser VO.

Zugleich entfällt die Verordnung über die Ausbildung zum Holzarbeiter vom 06.02.1981, letztmals in der Fassung vom 05.04.2004. Die Beschlussfassung der Generalversammlung der Handwerkerkammer für das Land Mittelfrankreich vom 8. Dezember 2008 über die Ausbildungsordnung für Menschen mit Behinderungen nach 42 Mio. HwO zum Holzfacharbeiter wurde mit Bescheid vom 2. Februar 2009 (Nr. H - 4400e/256/2) gemäß 106 Abs. 2 S. 1 und 1 Nr. 10 HwO durch das Bayerische Staatsministerium vo. d. BR.

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