Isolierte Rechtschreibstörung Nachteilsausgleich
Vereinzelter Rechtschreibfehler Kompensation von Nachteilen11 PF AVO GOBAK ermöglichter und bis zu einem bestimmten Grad differenzierender Schutz der Noten nicht statthaft1. Gemäß der niedersächsischen Verwaltungsverordnung2 ist bei behinderten Schülerinnen und Schülern zu überprüfen, ob für schriftliche Leistungen ein Ausgleich für Nachteile gewährt werden soll.
Die Kompensation von Nachteilen richtet sich auf eine Veränderung der externen Rahmenbedingungen der Leistungsbeurteilung (z.B. Verlängerung der Schreibzeit, Einsatz von technischen Hilfsmitteln) und ist insoweit anzuwenden, als sich die Hinderung ausschließlich auf die Durchführung des durch die Untersuchung nachzuweisenden Wissens beschrÃ?nkt, d.h. die gestörte Leistung selbst ist fÃ?r die Untersuchung nicht relevant3. Bei der bei der Klägerin diagnostizierten "isolierten Rechtschreibstörung" in dem hier vom OLG Niedersachsen beschlossenen Verfahren handelt es sich um eine Obstruktion/Störung, die sich nicht nur durch zeitweilige schriftliche Probleme auszeichnet.
Es ist nicht die Konsequenz von Schulmangel, unterdurchschnittlichem Wissen oder neurologischen Erkrankungen, sondern begrenzt sich auf die Implementierung des durch die Untersuchung nachweisbaren Wissens4. Die niedersächsischen Verwaltungsgerichte hielten es für notwendig, Nachteile aus einer kombinierten Lese- und Rechtschreibstörung (Legasthenie, vgl. ICD-10 F 81) auszugleichen: Sie haben die Möglichkeit, die Nachteile der Lese- und Rechtschreibstörung auszugleichen: Dyslexie ist eine neuronale Hirndysfunktion5; bei ausreichender Aufklärung und sonst normalen neurologischen Befunden präsentiert sie sich als eine Schwachstelle im Verständnis der Bedeutung des Buchstabens, was auch Rechtschreibprobleme bei der Verwechslung von Briefen, manchmal mit Änderungen in der Reihenfolge, verursacht.
Dyslexie ist daher keine typisch mechanisch bedingte Störung des Schreibprozesses, sondern eine Störung, die sich auf eine langsamere Lesetempo und eine schwierigere handschriftliche Präsentation des gewonnenen Resultats und damit auf mangelnde technische Fähigkeiten zur Präsentation des (vorhandenen) eigenen Wissens beschränkt6. Dyslexie kann daher eine Invalidität im Sinn der Begriffsbestimmung des 2 SGB IX sein, nach der Menschen invalide sind, wenn ihre physische und psychische Leistungsfähigkeit oder ihre psychische Verfassung mit einer Frist von mehr als sechs Monaten von dem für ihr Alter charakteristischen Befund abwichen und damit ihre Teilnahme am Gemeinschaftsleben eingeschränkt ist, sowie im Sinn von Ar. 3 Abs. 1.
Dabei kommt es dann nicht zu einer durch die Untersuchung zu bestimmenden Leistungsbeeinträchtigung im Sinn einer - dauerhaften - Untersuchungsunfähigkeit, sondern nur zu einer Behinderung der Selbstdarstellung. Solche Behinderungen der Präsentationsfähigkeit sind durch Ausgleichsmaßnahmen im Untersuchungsverfahren auszugleichen7.8. Das Verwaltungsgericht hat an dieser Beurteilung festgehalten, die für den aktuellen Einzelfall einer Rechtschreibstörung9 dementsprechend ist.
Dem Antragsteller soll somit ein Ausgleich für Nachteile gewährt werden, gegebenenfalls nach den zu untersuchenden Themen differenziert10. Im vorliegenden Fall ist jedoch nicht klar, dass ein Nachteilsausgleich die aus der Invalidität erwachsenden Restriktionen nicht ausgleichen kann. So bezieht sich die Meinung der Logopädiepraxis nur auf die Forderung nach einem grösseren zeitlichen Rahmen ("Es wäre gut, wenn die schulische Situation bei der Überprüfung der Kurstests ein grösseres zeitliches Rahmenfenster für sie (den Antragsteller) geben könnte").
Die Klägerin selbst nennt in der Berufungsbegründung - wenn auch in einem anderen Kontext - die "Möglichkeiten der fachlichen Entschädigung für eine Rechtschreibstörung "14, die ihr vom Beklagten geboten wurden. Der Antragsteller ist jedoch verpflichtet, die angebotenen Nachteile auszugleichen, um seine Nachteile auszugleichen, z.B. durch verlängerte Fristen und/oder den Einsatz von technischen Hilfsmitteln (z.B. elektronische Wörterbücher, Rechtschreibprüfung)15.
Am 20. 11. erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten nachdrücklich, dass sie die zur Kompensation von Nachteilen gebotenen Massnahmen nicht akzeptieren wolle. Obwohl der Report der Beklagten vom 20. Februar 2015 zeigt, dass die Klägerin nun (aber immer noch) eine Zeitentschädigung beansprucht, gibt es keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sie auch andere technischen Hilfen in Anspruch nehmen wird.
Ungeachtet dessen erwächst aller Wahrscheinlichkeit nach kein weiterer Schutzanspruch auf Banknoten über den bestehenden Bewertungsspielraum hinaus. 12 Das Interessen der Klägerin an der Beachtung der durch ihre Invalidität bedingten Beschränkungen und die Pflicht, nichtinvasive Jugendliche gegenüber invaliden Schülern nicht zu beeinträchtigen, können von Fall zu Fall ausreichend erfüllt werden.
Eine solche Einzelfallprüfung allein wäre wahrscheinlich ratsam, da es einerseits Differenzen beim Auftreten von Dyslexie - oder hier die isolierte Rechtschreibstörung - und andererseits auch fließende Übergangseffekte zwischen dem Bestehen und Nichtbestehen der Krankheit gibt19, andererseits ist es unwahrscheinlich, dass sich daraus entweder das Grundlegende Gesetz oder das Abkommen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen aus der Dyslexie vom Sterbehilfe vom 13. Dezember 2006 (Disability Rights Convention) herleiten lassen.
Eine solche Anfrage (zum Schutz der Noten) ist nicht mehr kompatibel mit der Herstellung gleicher Startbedingungen für den Legastheniker und seine nichtbehinderten Kommilitonen, was die einzige Voraussetzung für den prüfrechtlichen Gleichstellungsgrundsatz ist. Stattdessen soll der von Dyslexie betroffene Student bevorzugt werden, indem er auf gewisse von seinen Kommilitonen geforderte Leistungen verzichten kann - ungeachtet seiner geistigen Eignung21.
Dazu gehört vor allem auch die Rechtschreibung, die in die Auswertung von Prüfungsleistungen in mehreren Studienfächern einbezogen werden kann.... Ein Ausgleich für die durch Dyslexie verursachten Nachteile durch die Reduzierung... der anwendbaren Prüfungsvoraussetzungen kann aus dem anwendbaren Recht und vor allem auch nicht aus dem Chancengleichheitsprinzip in Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes hergeleitet werden.
Aus dem Diskriminierungsverbot wegen einer Invalidität nach Artikel 3 Absatz 3 S. 2 des Grundgesetzes kann nämlich kein direkter Anspruch auf Leistungen abgeleitet werden, da es sich um ein Grundrecht der Verteidigung des Gesetzgebers handelt22, dessen Fortschreibung ihm obliegt. Nachfolgend hat das Niedersächsische Verwaltungsgericht (Niedersachsen) diese Rechtssprechung weiter verteidigt23. Diese richtet sich nach der geltenden Rechtssprechung und einigen Abschnitten der Fachliteratur24.
Sofern sich die Beschwerdeführerin im Berufungsverfahren noch einmal auf Artikel 3 Absatz 3 S. 1 des Grundgesetzes beruft, ist es richtig, dass die dortige Sonderregelung eine Präferenz von Invaliden gegenüber Nichtinvaliden mit dem Zweck der Harmonisierung der Umstände vorsieht. Das Gleiche ist der Fall, wenn sich ein Schutzanspruch auf Musiknoten ausschließlich26 oder zusätzlich27 aus Artikel 1, 2a, 12 HGB ableitet; denn auch in dieser Hinsicht würde der Schutz von Musiknoten mit einer Beeinträchtigung des Gleichstellungsanspruchs für nicht betroffene Schülerschaften verbunden sein.
Die Bezugnahme der Klägerin auf die Verfügung des Verfassungsgerichts Sachsen28 hilft ihr nicht, ihren Antrag auf Gelingen zu stellen, da es bei dem fraglichen Prozess nicht um den Schutz von Musiknoten ging, sondern (nur) um einen Ausgleich für Nachteile (Verlängerung der Oberschule auf 4 Jahre für einen Schützling mit dem Asperger-Syndrom). Der Antrag der Klägerin kann auch nicht auf das vom Parlament mit dem Vertragsakt vom 23. Dezember 200829 verabschiedete und in Deutschland am 26. März 200930 in kraft getretene Abkommen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen gestützt werden, weil es die Gleichbehandlung von Menschen mit Behinderung und Nicht-Behinderung, aber keine Vorzugsbehandlung von Menschen mit Behinderung verlangt31.