Legasthenietherapie Kostenübernahme
Dyslexie Therapie KostenübernahmeLes Les Les Lese-Rechtschreibschwäche Kostenübernahme
Bei Kindern mit Dyslexie gibt es oft nicht genügend Möglichkeiten zur Schulförderung, weshalb betroffene Familienmitglieder nach zusätzlicher Unterstützung suchen.
Dyslexie ist für die GKV keine Erkrankung im Sinn des SGB. Allerdings setzt die Leistung der GKV das Vorhandensein einer Erkrankung im Sinn von 27 SGB V (SGB V) voraus und ist Voraussetzung für die Kostenübernahme. Da es dem Recht an einer Begriffsbestimmung für Erkrankungen mangelt, hat die Fallrechtsprechung eine Begriffsbestimmung erarbeitet, die eine " krankheitsbedingte abnormale körperliche oder geistige Verfassung " vorgibt.
Die Dyslexie wird von den GKVs, wie bereits erwähnt, nicht als Erkrankung erkannt. Die Kostenübernahme durch die GKV hat daher nur dann eine Aussicht, wenn eine bestimmte Ursache der Erkrankung festgestellt wird. Ziel der Therapie sollte es daher nicht sein, den schulischen Erfolg zu verbessern, sondern eine nachgewiesene Erkrankung durch eine gezielte Therapie zu beseitigen. Für die Genehmigung des Kostenübernahmeantrags ist der zuständige Sachbearbeiter zuständig, da es sich um eine Ermessenentscheidung im Einzelfall handel.
Die privaten Krankenversicherer streiten wie die gesetzlichen Krankenversicherer. Die Kostenübernahmebereitschaft für Dyslexie ist jedoch höher, sinkt aber auch bei den Privatversicherungen mit zunehmender Knappheit des Geldes merklich. Gemäß 35 a SBG VIII gibt es dann "Integrationshilfe für geistig zurückgebliebene Kleinkinder und Jugendliche". Eine Kostenübernahme durch das Jugendämter für eine zielgerichtete Behandlung geht davon aus, dass die Dyslexie von der Hochschule anerkannt wird und zu einer geistigen Beeinträchtigung führt.
Darüber hinaus muss ein Gutachten der Schulpsychologie oder eines Kinder- und Jugendpsychologen für den Antrag einreichen.
Derjenige, der die Ausgaben für eine Dyslexie übernimmt.
Von wem werden die Behandlungskosten für Legasthenie übernommen? In der Regel sind es jedoch die Mütter und Väter, die die anfallenden Ausgaben aufbringen. In der Regel verweigern die Krankenversicherungen die Übernahme der anfallenden Gebühren an übernehmen und verweisen auf Gerichtsentscheidungen, darunter die des Bundessozialgerichtes vom 25.7.79 usw.. Die derzeit einzige begehbare Möglichkeit, eine Kostenübernahme bzw. - Teilnahme zu erlangen, ist die Kandidatur beim Jugendämter nach 35 einer KJHG.
Vorraussetzung für dafür ist jedoch: b) eine unmittelbare und bevorstehende geistige Beeinträchtigung des betreffenden Kleinkindes, die von einem Experten* nachgewiesen werden kann, wenn die Dyslexie nicht behandelt wird! z. B. durch Kinder- und Jugendpsychologen an die Abteilung Universitätskliniken oder ein geeignetes anderes Fachärzte, die jedoch vom Jugendämter als solche erkannt werden.