Nachprüfung Gymnasium Bayern
Aufbaustudium Gymnasium Bayern- Das Aufnahmeexamen ist eine Grundvoraussetzung für die Aufnahme in die mittleren Schulstufen von Sekundarschulen, Oberstufen von drei- und vierstelligen Business Schools, Sekundarschulen oder Gymnasien, wenn das erforderliche Notendurchschnittkriterium für den Schultypwechsel nicht erlangt wurde. - An Wirtschaftsuniversitäten, Gymnasien oder Gymnasien wird die Aufbauprüfung unter gewissen Bedingungen (siehe unten) durchgeführt, um die wiederholte Ablegung einer Note zu vermeiden.
- Der Sonderprüfungsschluss am Ende der zehnten Klasse des Schulgymnasiums gibt den Schülerinnen und Schülern die Gelegenheit, den mittleren Abschluß trotz Misserfolgs in der zehnten Klasse zu erhalten. Für Jugendliche, die nach der Primarschule nicht den für die Arten von Gymnasien und Gymnasien erforderlichen Mittelwert erreichen und dennoch auf diese Art von Schule umsteigen wollen, besteht die Gelegenheit, Schnupperkurse in der jeweiligen Schulform zu absolvieren.
Für Studenten, die den erforderlichen Schulabschluss nicht erreichen und dennoch auf diesen Schultyp umsteigen wollen, bietet die drei- und vierschichtige Business School Schnupperunterricht an. Die Probestunde ist erfolgreich, wenn in einem Studienfach zumindest die Besoldungsgruppe 3 und im anderen Studienfach zumindest die Besoldungsgruppe 4 erzielt wurde ( 3 RSU; 3 GSO; 3 GSO, 27 WSO).
Sie können sich für eine Versetzung ihres Babys entschließen, wenn sie während der Probestunde in beiden Fächer die 4. Klasse erlangt haben. Für Schülerinnen und Schülern, die für den Übergang in die mittlere Reifeklasse der Klassen 6 bis 8 nicht die erforderliche Durchschnittsnote erreichen, wird von der Sekundarschule eine Aufnahmetest ( § 7 MSO) angeboten.
Die Zulassung zu einer höheren Klasse der drei- und vierschichtigen Business School erfordert eine Zugangsprüfung, wenn die erforderliche Durchschnittsnote für den Übergang (Noten der regulären Klasse der Sekundarschule, der mittleren Reifeklasse der Sekundarschule, der Sekundarschule oder des Gymnasiums) nicht erzielt wurde (§ 29 WSO). Die Zulassung zu einer höheren Klasse der Immobilienschule setzt eine Zugangsprüfung voraus, wenn die erforderliche Durchschnittsnote für den Transfer (Noten der Standardklasse der Mittelstufe, der Klasse Mittlere-Reife der Mittelstufe oder des Gymnasiums) nicht erbracht wurde (§ 6 RSO).
Die Zulassung zu einer höheren Klasse des Oberstufengymnasiums setzt eine Zugangsprüfung voraus, wenn die für den Übergang erforderliche Durchschnittsnote (Noten der Normalklasse der Sekundarschule, der Mittelschulklasse der Sekundarschule oder der Sekundarschule) nicht erzielt wurde (§ 6 GSO). Grundsätzlich umfasst die Zulassungsprüfung alle fortgeschrittenen Fächer des Vorjahres.
Der Inhalt der Aufnahmeprüfung orientiert sich an dem des gesamten Inhalts der vorherigen Klasse. Das Nachdiplom wird Schülerinnen und Schülern gewisser Klassen der Handelsschule, der Sekundarschule und des Sekundargymnasiums geboten, wenn sie das Unterrichtsziel nicht erreichen, um ein Folgejahr zu ersparen. In der drei- und vierschichtigen Business School haben Studierende der Klassen 8 und 9 mit max. einer sechsten oder zwei fünften Klassen in fortgeschrittenen Fächern die Gelegenheit, am Ende der Ferien die Postgraduiertenprüfung abzulegen.
Studenten, die die fragliche Klasse wiederholt haben, können nicht an der Veranstaltung teilhaben. Der Review erfolgt in den Probanden, in denen die Leistung schlecht als unzureichend war. Das Examen wird in schriftlicher oder praktischer Form abgelegt und hat in jedem Studienfach den Aufgabenbereich einer Schularbeit (§ 55 WSO). In den Klassen 7 bis 9 haben Schülerinnen und Schüler der Klassen 7 bis 9 mit max. einer 6. oder zwei 5. Klassen in fortgeschrittenen Studiengängen die Gelegenheit, am Ende der Ferien die Postgraduiertenprüfung abzulegen.
Studenten, die die fragliche Klasse wiederholt haben, können nicht an der Veranstaltung teilhaben. Der Review erfolgt in den Probanden, in denen die Leistung schlecht als unzureichend war. Das Examen wird in schriftlicher Form abgelegt und hat in jedem Studienfach den Aufgabenbereich einer Schularbeit (§ 27 RSO). Für die Klassen 6 bis 9 gilt folgende Regelung: Studierende der Klassen 6 bis 9, die aufgrund unzureichender Besoldungsgruppen in maximal drei fortgeschrittenen Studiengängen (einschließlich der Kernfächer nicht weniger als eine Klasse von 6 oder zwei Klassen von 5) das Niveauziel nicht erreichen, können nach erfolgreichem Bestehen einer Nachprüfung weitermachen.
Dies geschieht in den letzen Tagen der Ferien. Deutschsprachige Jugendliche mit einer 6. Klasse und Jugendliche, die die jeweilige Klasse zum zweiten Mal belegen, werden von der Nachuntersuchung ausgenommen. Der Review erfolgt in den Probanden, in denen die Leistung schlecht als unzureichend war.
Im schulischen Aufgabenbereich wird die Nachprüfung in Schriftform (Umfang einer Schulaufgabe) durchgeführt (§ 33 GSO). Das Sonderexamen wird den Schülerinnen und Schülern der Gymnasien am Ende der 11. Klasse zur Verfügung gestellt, wenn sie das Unterrichtsziel mit einer Klasse 6 oder maximal zwei Klassen 5 in höheren Fächern nicht erreichen. Das Examen wird an den Endtagen der Ferien durchgeführt.
Der Aufgabenbereich wird für ganz Bayern einheitlich festgelegt. Nach bestandener Sonderprüfung erhält der Student den Realschulabschluss, nicht aber den Realschulabschluss, d.h. er kann nicht in die elfte Klasse des Gymnasiums wechseln. Ausschlaggebend für den erfolgreichen Abschluss der Aufnahmeprüfung, der Nachuntersuchung oder der Sonderprüfung ist immer die hinreichende Leistungsbereitschaft und das Leistungsniveau des Studierenden.