Patentassessor

Patentsachverständigerin

Viele übersetzte Beispielsätze mit "Patentassessor" - Englisch-Deutsches Wörterbuch und Suchmaschine für englische Übersetzungen. Pr.C3.BCfung">Prüfung[Bearbeiten | < Quelltext bearbeiten] In Deutschland ist ein Patentanwalt der Begriff für eine Berufsqualifikation, die jeder erwirbt, der das Staatsexamen erfolgreich ablegt und die für den Patentanwaltsberuf notwendigen juristischen Kenntnisse beweist. Für die Aufnahme in den Patentanwaltsberuf ist die Patentanwaltsqualifikation die bedeutendste Grundvoraussetzung.

Der Zugang zur Untersuchung wird auf Gesuch an den Vorsitzenden des DPMA erteilt, der über die Anmeldung beschließt, § 10 Abs. 1 PAO.

Die Anmelderin oder der Anmelder muss den Abschluss einer Fachqualifikation ( 6 PAO) und die vorgeschriebene Schulung auf dem Fachgebiet der Schutzrechte ( 7 PAO) oder eine gewisse langfristige Beschäftigung als Patentanwaltsfachangestellte vorweisen. Fachliche Kompetenz wird erlangt, wenn ein naturwissenschaftliches oder technisches Studienfach an einer naturwissenschaftlichen Universität in Deutschland oder ein äquivalentes Auslandsstudium[3] durch eine Staats- oder Hochschulprüfung erfolgreich absolviert wurde.

Ausnahmeregelungen sind möglich, wenn der Anmelder beweist, dass er die für den Patentanwaltsberuf notwendige fachliche Praxis durch andere Mittel erlangt hat. Standardfall für die Aufnahme ist der Abschluss einer in 7 PAO näher bezeichneten Berufsausbildung (sog. Kandidatenzeit): Die Berufsausbildung (nach Erlangung der Fachqualifikation ) umfasst 34 Monaten und muss in der Regel in Deutschland abgeschlossen sein.

Er besteht aus (mindestens) 26 Monate bei einem Patent- oder Rechtsanwalt, 2 Monate beim DPMA und 6 Monate beim BpG. Die Schulung vor einem Patentstreitgericht kann mit bis zu 2 Monate auf die Schulung bei einem Patent- oder Rechtsanwalt angerechnet werden. Ein Auslandspraktikum auf dem Fachgebiet des Schutzes des geistigen Eigentums kann auf Wunsch auf eine bis zu sechsmonatige Tätigkeit bei einem Patent- oder Rechtsanwalt angerechnet werden.

Sie müssen allgemeines Recht an einer Hochschule studieren, die die für einen Patent- oder Rechtsanwalt notwendigen Fachgebiete umfasst. Die Studiengänge müssen mit einer Untersuchung beendet werden. Bislang ist dieser Lehrgang der einzig zugelassene Lehrgang, der eigens für Patentanwaltkandidaten konzipiert wurde. Diejenigen, die die reglementierte Berufsausbildung nach 7 PAO nicht absolviert haben oder nicht durchmachen konnten, können gleichwohl zur Untersuchung nach 158 Abs. 1 PAO aufgenommen werden, wenn sie für einen Mandanten auf der Grundlage eines unbefristeten Dienst- oder gleichwertigen Arbeitsverhältnisses seit mehr als zehn Jahren als hauptberuflicher Berater oder Vertreter auf dem Gebietrecht tätig sind und im Rahmen dieses Gesetzbuches noch eine solche von ihrer Beschaffenheit oder ihrem Wirkungskreis her erhebliche Erwerbstätigkeit ausüben.

Bei Anmeldern, die die Europa-Prüfung für zugelassene Vertreter und Vertreterinnen vor dem EPA abgelegt haben, beträgt der Zeitraum zwei Jahre. Es wäre auch möglich, an einer naturwissenschaftlichen Universität mit einem begonnenen, aber aus Sondergründen nicht abgeschlossenen naturwissenschaftlichen oder technischen Studiengang zugelassen zu werden (§ 158 Abs. 2 PAO).

Für diese Genehmigung müsste jedoch eine mind. 10-jährige Arbeit als Patentassistent vor 1966 nachweisbar sein. Nach S. 1 dieser Bestimmung sind die geforderten juristischen Fachkenntnisse durch eine zweistufige schrift-liche und sprachliche Untersuchung vor der beim DPMA eingesetzten Untersuchungskommission zu belegen (§ 9 PAO). "Sie erstreckt sich insbesondere auch auf alle Bereiche des Gewerblichen Rechtschutzes, in denen der Patentvertreter beratend tätig sein und auftreten kann", 8 VO.

Das Examen wird drei Mal im Jahr in München durchgeführt. Jeder, der als Angehöriger eines Mitgliedstaats der EU oder eines anderen Vertragsstaats des Übereinkommens über den EWR oder der Schweiz bereits die Berufsqualifikation für eine Tätigkeit als Patentanwalt besitzt, kann Patentanwalt werden, indem er eine spezielle Prüfung zur Eignung besteht. 2 Mit diesem Eignungstest wird die Eignung zur Ausübung der Patentanwaltstätigkeit in Deutschland erprobt.

Es müssen die fachlichen Anforderungen für den direkten Einstieg in den Beruf des Auslandspatentanwalts nachgewiesen werden. Die Aufnahme in die Eignungsprüfung wird auf Anfrage erteilt. 4 ] Die von der für die Untersuchung von Patentanwälten verantwortlichen Stelle durchgeführten Eignungstests bestehen auch aus einem zweistimmigen schriftlich und einem mundlichen Teil. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement (PatAnwAPO) ist eine Ergänzung zum PAO. Darin sind die Einzelheiten der Zulassungsbedingungen für die Untersuchung sowie die Durchführung und Auswertung der Untersuchungsergebnisse geregelt.

Ein erster Teil (Abschnitte 1 und 2, Absätze 1 bis 24 PatAnwAPO) beschäftigt sich im Detail mit der Schulung auf dem Gebiete der Schutzrechte (§ 7 PAO). Der zweite Teil (Abschnitte 1 bis 3, 26 bis 40 PatAnwAPO) ist der Untersuchung vorbehalten (Abschnitt 8 PAO). Ein dritter Teil (§§ 43a bis 43l PatAnwAPO) regelt die Betreuung der Antragsteller.

Der vierte Teil ( 44 bis 44g PatAnwAPO) reguliert die Untersuchung nach 1 des PAZEIGNREG (Gesetz über die Zulassungsprüfung für die Patentanwaltskanzlei). Aus den Befugnissen eines Patentanwalts ergibt sich vor allem aus § 155 Abs. 1 PAO. Eine Patentanwältin kann "einen Dritten" nach § 3 Abs. 2 und 3 PAO "beraten und vertreten".

Anders als ein Patentvertreter, der ein eigenständiges Rechtspflegeorgan ist,[5] unterliegt ein Patentvertreter der Beschränkung, dass er nur für seinen Auftraggeber (im Text des Gesetzes als Auftraggeber bezeichnet) als Bevollmächtigter oder Bevollmächtigter zur Dienstleistung auftritt. 6 Der Patentprüfer kann auch für mit dem Auftraggeber oder in einer Unternehmensgruppe ( "Dritte" im Gesetzestext) vertragsmäßig verbundener Firmen handeln, wenn "der Dritte und der Auftraggeber des Patentprüfers Konzerngesellschaften im gegenseitigen Einvernehmen ( " 18 AktG") oder Vertragsbestandteile eines Unternehmensvertrages ( "291 und 292 AktG") sind; oder der Dritte weder Domizil noch eine Zweigniederlassung in Deutschland hat und er den Patentprüfer im Verha eltnis zum Urheberrechtsinhaber hat.

7 Die Stellenbeschreibung des Patentprüfers korrespondiert damit in etwa mit der des US-In-House Counsel. Tatsächlich hat der Patentprüfer die Vollmachten, auf die ein Schutzrechtsanwalt Anspruch hat. "Dritte in Fragen der Erteilung, Erhaltung, Verteidigung von Patenten, eines Ergänzungsschutzzertifikats eines Geschmacksmusters, eines Geschmacksmusters, des Topographieschutzes, einer Handelsmarke oder eines anderen nach dem Markenschutzgesetz oder einem Sortenschutzrecht gegenüber Dritten zu konsultieren und zu verteidigen;

andere vor dem Amt und dem Patentschutz in Fragen, die in den Tätigkeitsbereich des Amtes und des Patentschutzes fallen, zu verteidigen; andere vor dem Bundesgericht in einem Nichtigkeits- oder Widerrufsverfahren gegen das Patent oder das ergänzende Schutzzertifikat oder zur Gewährung einer Schutzrechtslizenz zu vertrats; oder im Bereich des Pflanzenschutzes andere vor dem Bundesamt zu repräsentieren "in Bereichen, für die eine Problematik von Belang ist, die ein Patentrecht, ein DV-Programm, eine ungeschützte Diensterfindung oder eine andere technische Errungenschaft, ein Pflanzensortenrecht oder eine ungeschützte Pflanzenproduktionsleistung von Belang für die Pflanzenzucht betrifft, oder für die eine mit dieser Problematik in unmittelbarem Zusammenhang stehende Gesetzesfrage von Belang ist, andere zu unterrichten und gegenüber Dritten zu repräsentieren, auch wenn die Bedingungen des Abs. 2 Nr. 1 gelten.

die Vertretung anderer vor einem Schiedsgericht oder einer anderen Verwaltungsbehörde". Ebenso wie der Patentvertreter hat der Patentvertreter das Recht, bei gewissen rechtlichen Auseinandersetzungen vor dem Gerichtshof zu sprechen. Die Äquivalenz wird vom Präsidenten in Abstimmung mit der jeweils für das Land, in dem das Patentbüro seinen Hauptsitz hat, maßgeblichen höchsten Landbehörde beschlossen", 6 Abs. 2 S. 2 PAO.

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