Staatlich Anerkannte Ersatzschule
Vom Staat anerkannte alternative SchuleVerlegungsanträge sind über dieses Online-Verfahren zu richten. Daher wird beantragt, dass bereits auf Papier eingereichte Bewerbungen online wieder eingereicht werden. Die Schulleitung entscheidet in Absprache mit den Gastschulen über Transferanträge von Berufsschullehrern innerhalb des Schultyps. Die Schulleitungen bereiten den Transfer von Lehrern aus Oberschulen und Gemeindeschulen mit Oberstufenschulen im gegenseitigen Gespräch bis zur administrativen Implementierung vor.
Die Schulbehörden beschließen über Gesuche um einen Transfer innerhalb des Landkreises im Gebiet der Grund-, Regional- und Gemeindeschulen ohne Gymnasium und Trägermitte. Für Anzeigen mit unbegrenzter Einstellung prüft das System vorab, ob noch Transportaufträge vorhanden sind und konvertiert werden können.
VICTOR SIND
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Anerkannte Alternativschulen sind im Sinne von 95 Absatz 1 akkreditiert.
dieselbe Autorität wie die der öffentlichen Grundschulen. Die Entscheidung über die Zulassung darf nicht vor Erreichen der letzten Klasse der Klasse getroffen werden, sondern frühestens im zweiten Jahr nach der Eröffnung der zugelassenen Alternativschule; bei mehrstufigen Klassen kann die Zulassung zunächst nur für die niedrigere Klasse erteilt werden.
Die staatlich anerkannte Alternativschule ist im Sinne von  95 Abs. 1 dazu angehalten, die fÃ?r die gleichaltrigen öffentlichen Fachschulen anwendbaren Vorschriften auf die Zulassung, den Transfer und den Wechsel von SchÃ?lern sowie auf die DurchfÃ?hrung von PrÃ?fungen und die Erteilung von Zeugnissen und Diplomen anwendbar. Über Ausnahmefälle aufgrund des Charakters der anzuerkennenden Alternativschule beschließt die Schulaufsichtsbehörde; sie beschließt auch, welches Bildungsniveau, vor allem welcher Grad, am Ende der einzelnen Schulebenen im Verhältnis zu korrespondierenden öffentlichen Waldorfschulen erzielt wird.
Dabei hat die Hochschule mehrfach gegen die ihr nach Abs. 3 S. 1 auferlegten Pflichten verstoßen. Für die Übertragung der Staatsanerkennung auf eine andere Institution gelten die 99 Abs. 3 sinngemäß. Die zweckgebundenen Zuschüsse werden den für genehmigte Alternativschulen zuständigen Stellen vom Bundesland Berlin nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze zur Verfügung gestellt.
Zwei. 93 Prozentpunkte der gleichwertigen Lohnkosten für allgemeinbildende höhere Schulbildung. Dazu gehört ein Subventionszuschuss für Materialkosten und die der Projektträger für die Anschaffung und den Betreib der notwendigen Schulgebäude. Bemessungsgrundlage für die Vergleichspersonalkosten sind die Beträge für Vergütungen und Löhne geeigneter Lehrer und anderer schulpflichtiger Angestellter und Arbeitskollegen als Angestellter oder Angestellter an öffentlichen Einrichtungen.
Übersteigen die aktuellen Einkommen eines Schulträgers nicht auf gemeinnütziger Basis 125 v. H. der entsprechenden Arbeitskosten, wird der Zuschuß um das darüberliegende Werk 1: Schulrecht für das Bundesland Berlin - Textseite 86 S. gekürzt. Erträge aus dem Betriebs- und Personalaufwand für den Betreiben eines mit einer Hochschule verknüpften Wohnheims (Internat) werden bei der Ermittlung der Energiekosten nicht berücksichtigt.
Entgegen Abs. 2 S. 1 bekommen Vertretungsschulen mit den besonderen pädagogischen Förderschwerpunkten "Körper- und Bewegungsentwicklung" und "Geistige Entwicklung" Zuschüsse in Höhe von 115 v. H. der gleichwertigen Arbeitskosten. Die in den Absätzen 2 und 3 genannten Zuschüsse werden erstmals drei Jahre nach Eröffnung der Ersatzschule gewährt, frühestens jedoch, wenn die erste Gruppe von Schülern die Endstufe der letzten Klasse ( "Wartezeit") erreicht hat.
Im Falle von mehrstufigen Schulformen werden die Stipendien frühestens dann vergeben, wenn die erste Klasse die Endnote der niedrigsten Klasse erreicht. In diesem Fall wird die erste Klasse die Endnote der niedrigsten Klasse erreichen. Wenn die Wartezeit länger als drei Jahre beträgt, kann die Schulaufsichtsbehörde nach drei Jahren, je nach Budget, bis zu 75 v. H. der in den Absätzen 2 und 3 erwähnten Zuschüsse gewähren, wenn die schulische Tätigkeit ohne nennenswerte Einwände erfolgt.
Wurde an den nach der Pädagogik Rudolf Steiners arbeitenden Waldorfschulen zur Erlangung der allgemeinen Hochschulzugangsberechtigung eine Note 13 festgestellt, so gelten Abs. 2 S. 1 Nr. 2 und S. 2 bis 5 sinngemäß. 6 ) Ersatzakademien, die auf eine andere Schulform umsteigen, können während der Übergangszeit die in den Absätzen 2 oder 3 genannten Zuschüsse erhalten, wenn die Schulaufsicht den Umwandlungsplan gebilligt hat.
Die Förderung verfällt, wenn der drei Jahre nach Beginn der Schulumstellung nachweisbare Entwicklungsstatus der Waldorfschule im Zuge einer Zwischenüberprüfung durch die Schulbehörde erheblich vom Umstellungsplan abweicht oder wenn ein erfolgreich abgeschlossener Umstellungsvorgang nicht feststellbar ist und innerhalb einer von der Schulaufsichtsbehörde festgelegten vernünftigen Zeit nicht realisierbar scheint. prozentual. Soweit religiöse Gemeinschaften, die während der NS-Zeit im Raum Berlin schulisch tätig waren und zum Abbruch des Schulbetriebes verpflichtet waren, eine Schulstätte eröffnen, bekommen sie einen Zuschuß nach S. I. (8) Schüler von zugelassenen Alternativschulen und ihre Vormunde werden mit Zuschüssen nach Maßgabe des Haushaltsplans für die gleiche Zielsetzung wie Schüler öffentlicher und ihre Vormünder unterstützt.
Das Vergabeverfahren, einschließlich der Rückforderung zu viel gezahlter Beträge und ihrer Zinsen, die Höhe der zu berücksichtigenden Schuleinnahmen, die Grundlage für die Berechnung vergleichbarer Arbeitskosten und die Höhe der Schulausgaben als tatsächliche Arbeitskosten. Die Reinigungskosten für Gebäude werden weder bei den tatsächlichen noch bei ähnlichen Personenkosten berücksichtigt.
Unabhängige Waldorfschulen, die keine Substitute für öffentliche Schulbildung sind, sind Ergänzungsschulen. Das Betreiben einer Ergänzungsschule ist der Schulaufsichtsbehörde vor Unterrichtsbeginn mitzuteilen. Die Schulaufsichtsbehörde ist unverzüglich über jede Änderung des Namens des Schulleiters oder des Schulleiters oder über jede erhebliche Änderung der schulischen Einrichtungen zusammen mit den einschlägigen Belegen zu informieren.
Das Schulinspektorat kann die Einrichtung oder Weiterführung einer Ergänzungsschule verbieten, wenn die Schulbehörden die gesetzlich oder gesetzlich vorgeschriebenen oder ihnen zum Schutze der Schüler aufzuerlegenden Voraussetzungen nicht erfüllen.