Stundenzahl Gymnasium Bayern
Anzahl der Stunden am Gymnasium BayernAls erste oder zweite Amtssprache ist das Lateinische obligatorisch. Als erste oder zweite Sprache ist am Humanstistischen Gymnasium lateinisch vorgeschrieben (Art. 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BayEUG). Als erste und zweite Fremdsprache kann die Sprachschule Frankreich und England oder Lateinamerika und das Englische als gleichzeitige Sprachrichtung mit einer Gesamtzahl von mind. 24 Stunden pro Woche - in beiden Fachbereichen - und mit mind. drei Stunden pro Woche pro Jahr und Fach, in den Klassen 5 bis 7 im Zuge ihrer Personalmöglichkeiten und innerhalb des der Grundschule zur Verfügun g-gen.
Die französische oder lateinische Sprache ist die erste Unterrichtssprache, in der zusammengerechnet 13 Lektionen pro Woche unterrichtet werden müssen, und die englische Sprache ist die zweite Unterrichtssprache, in der zusammengerechnet 11 Lektionen pro Woche unterrichtet werden müssen. Die Profile der ersten Fremdsprache und der zweiten Sprache - Deutsch oder Spanisch - müssen im Verhältnis zur zweiten Sprache - Deutsch - gepflegt werden, wobei die Gesamtzahl der Wochenarbeitsstunden in der ersten Fremdsprache vorwiegen.
In den an der Hochschule geschaffenen Ausbildungskursen ist die Hochschule im Konsens mit dem Elternrat, im Sinne der obigen Festlegungen und im Sinne des Schulbudgets für die wöchentlichen Lehrerstunden für die Ermittlung der fremdsprachlichen Folgen zuständig. Nach der 10. Klasse kann die Sprachschule im Zuge ihrer Personalmöglichkeiten den Ersatz der ersten oder zweiten Sprache durch eine neue Sprache ab Ende der 11. Klasse anstreben.
Im Ausnahmefall kann der Auftraggeber einen Umstieg auf die ersetzte Sprache in den ersten vier Kalenderwochen der Klasse 11 ermächtigen. Verspäteter Fremdsprachenunterricht in der neuen Sprache wird in Höhe von vier Stunden pro Woche durchgeführt. Im Unterstufenbereich kann die Hochschule nach § 15 Abs. 1 S. 4 über die Aufteilung von drei obligatorischen Intensivstunden auf die jeweiligen Klassen selbst bestimmen.
Die Anzahl der Stunden pro Woche und Klasse darf 30 nicht unterschreiten. Neben der Vergabe von zwei wöchentlichen Stunden Grundsport pro Jahr kann die Grundschule in der unteren Schulstufe selbstständig über die Vergabe von drei obligatorischen Sportkursen an die jeweiligen Schulstufen mitbestimmen. Die Ordnung der Zeiten wird von der Hochschule festgelegt. An der HG, SG, NTG, WWG und SWG können die Themen Bildende Künste und Bildende Künste auch zwei Stunden pro Jahr im Alter von 8 und 9 Jahren erlernt werden.
Als erste oder zweite Fremd- sprache ist die englische Sprache obligatorisch. Als erste oder zweite Amtssprache ist das Lateinische obligatorisch. Als erste oder zweite Sprache ist am Humanstistischen Gymnasium lateinisch vorgeschrieben (Art. 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BayEUG). Als erste und zweite Fremdsprache kann die Sprachschule Frankreich und England oder Lateinamerika und das Englische als gleichzeitige Sprachrichtung mit einer Gesamtzahl von mind. 24 Stunden pro Woche - in beiden Fachbereichen - und mit mind. drei Stunden pro Woche pro Jahr und Fach, in den Klassen 5 bis 7 im Zuge ihrer Personalmöglichkeiten und innerhalb des der Grundschule zur Verfügun g-gen.
Die französische oder lateinische Sprache ist die erste Unterrichtssprache, in der zusammengerechnet 13 Lektionen pro Woche unterrichtet werden müssen, und die englische Sprache ist die zweite Unterrichtssprache, in der zusammengerechnet 11 Lektionen pro Woche unterrichtet werden müssen. Die Profile der ersten Fremdsprache und der zweiten Sprache - Deutsch oder Spanisch - müssen im Verhältnis zur zweiten Sprache - Deutsch - gepflegt werden, wobei die Gesamtzahl der Wochenarbeitsstunden in der ersten Fremdsprache vorwiegen.
In den an der Hochschule geschaffenen Ausbildungskursen ist die Hochschule im Konsens mit dem Elternrat, im Sinne der obigen Festlegungen und im Sinne des Schulbudgets für die wöchentlichen Lehrerstunden für die Ermittlung der fremdsprachlichen Folgen zuständig. Nach der 10. Klasse kann die Sprachschule im Zuge ihrer Personalmöglichkeiten den Ersatz der ersten oder zweiten Sprache durch eine neue Sprache ab Ende der 11. Klasse anstreben.
Im Ausnahmefall kann der Auftraggeber einen Umstieg auf die ersetzte Sprache in den ersten vier Kalenderwochen der Klasse 11 ermächtigen. Verspäteter Fremdsprachenunterricht in der neuen Sprache wird in Höhe von vier Stunden pro Woche durchgeführt. Im Unterstufenbereich kann die Hochschule nach § 15 Abs. 1 S. 4 über die Aufteilung von drei obligatorischen Intensivstunden auf die jeweiligen Klassen selbst bestimmen.
Die Anzahl der Stunden pro Woche und Klasse darf 30 nicht unterschreiten. Neben der Vergabe von zwei wöchentlichen Stunden Grundsport pro Jahr kann die Grundschule in der unteren Schulstufe selbstständig über die Vergabe von drei obligatorischen Sportkursen an die jeweiligen Schulstufen mitbestimmen. Die Ordnung der Zeiten wird von der Hochschule festgelegt. An der HG, SG, NTG, WWG und SWG können die Themen Bildende Künste und Bildende Künste auch zwei Stunden pro Jahr im Alter von 8 und 9 Jahren erlernt werden.
Als erste oder zweite Fremd- sprache ist die englische Sprache obligatorisch. Als erste oder zweite Amtssprache ist das Lateinische obligatorisch. Als erste oder zweite Sprache ist am Humanstistischen Gymnasium lateinisch vorgeschrieben (Art. 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BayEUG). Als erste und zweite Fremdsprache kann die Sprachschule Frankreich und England oder Lateinamerika und das Englische als gleichzeitige Sprachrichtung mit einer Gesamtzahl von mind. 24 Stunden pro Woche - in beiden Fachbereichen - und mit mind. drei Stunden pro Woche pro Jahr und Fach, in den Klassen 5 bis 7 im Zuge ihrer Personalmöglichkeiten und innerhalb des der Grundschule zur Verfügun g-gen.
Die französische oder lateinische Sprache ist die erste Unterrichtssprache, in der zusammengerechnet 13 Lektionen pro Woche unterrichtet werden müssen, und die englische Sprache ist die zweite Unterrichtssprache, in der zusammengerechnet 11 Lektionen pro Woche unterrichtet werden müssen. Die Profile der ersten Fremdsprache und der zweiten Sprache - Deutsch oder Spanisch - müssen im Verhältnis zur zweiten Sprache - Deutsch - gepflegt werden, wobei die Gesamtzahl der Wochenarbeitsstunden in der ersten Fremdsprache vorwiegen.
In den an der Hochschule geschaffenen Ausbildungskursen ist die Hochschule im Konsens mit dem Elternrat, im Sinne der obigen Festlegungen und im Sinne des Schulbudgets für die wöchentlichen Lehrerstunden für die Ermittlung der fremdsprachlichen Folgen zuständig. Nach der 10. Klasse kann die Sprachschule im Zuge ihrer Personalmöglichkeiten den Ersatz der ersten oder zweiten Sprache durch eine neue Sprache ab Ende der 11. Klasse anstreben.
Im Ausnahmefall kann der Auftraggeber einen Umstieg auf die ersetzte Sprache in den ersten vier Kalenderwochen der Klasse 11 ermächtigen. Verspäteter Fremdsprachenunterricht in der neuen Sprache wird in Höhe von vier Stunden pro Woche durchgeführt. Im Unterstufenbereich kann die Hochschule nach § 15 Abs. 1 S. 4 über die Aufteilung von drei obligatorischen Intensivstunden auf die jeweiligen Klassen selbst bestimmen.
Die Anzahl der Stunden pro Woche und Klasse darf 30 nicht unterschreiten. Neben der Vergabe von zwei wöchentlichen Stunden Grundsport pro Jahr kann die Grundschule in der unteren Schulstufe selbstständig über die Vergabe von drei obligatorischen Sportkursen an die jeweiligen Schulstufen mitbestimmen. Die Ordnung der Zeiten wird von der Hochschule festgelegt. An der HG, SG, NTG, WWG und SWG können die Themen Bildende Künste und Bildende Künste auch zwei Stunden pro Jahr im Alter von 8 und 9 Jahren erlernt werden.
Als erste oder zweite Fremd- sprache ist die englische Sprache obligatorisch. Als erste oder zweite Amtssprache ist das Lateinische obligatorisch. Als erste oder zweite Sprache ist am Humanstistischen Gymnasium lateinisch vorgeschrieben (Art. 9 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BayEUG). Als erste und zweite Fremdsprache kann die Sprachschule Frankreich und England oder Lateinamerika und das Englische als gleichzeitige Sprachrichtung mit einer Gesamtzahl von mind. 24 Stunden pro Woche - in beiden Fachbereichen - und mit mind. drei Stunden pro Woche pro Jahr und Fach, in den Klassen 5 bis 7 im Zuge ihrer Personalmöglichkeiten und innerhalb des der Grundschule zur Verfügun g-gen.
Die französische oder lateinische Sprache ist die erste Unterrichtssprache, in der zusammengerechnet 13 Lektionen pro Woche unterrichtet werden müssen, und die englische Sprache ist die zweite Unterrichtssprache, in der zusammengerechnet 11 Lektionen pro Woche unterrichtet werden müssen. Die Profile der ersten Fremdsprache und der zweiten Sprache - Deutsch oder Spanisch - müssen im Verhältnis zur zweiten Sprache - Deutsch - gepflegt werden, wobei die Gesamtzahl der Wochenarbeitsstunden in der ersten Fremdsprache vorwiegen.
In den an der Hochschule geschaffenen Ausbildungskursen ist die Hochschule im Konsens mit dem Elternrat, im Sinne der obigen Festlegungen und im Sinne des Schulbudgets für die wöchentlichen Lehrerstunden für die Ermittlung der fremdsprachlichen Folgen zuständig. Nach der 10. Klasse kann die Sprachschule im Zuge ihrer Personalmöglichkeiten den Ersatz der ersten oder zweiten Sprache durch eine neue Sprache ab Ende der 11. Klasse anstreben.
Im Ausnahmefall kann der Auftraggeber einen Umstieg auf die ersetzte Sprache in den ersten vier Kalenderwochen der Klasse 11 ermächtigen. Verspäteter Fremdsprachenunterricht in der neuen Sprache wird in Höhe von vier Stunden pro Woche durchgeführt. Im Unterstufenbereich kann die Hochschule nach § 15 Abs. 1 S. 4 über die Aufteilung von drei obligatorischen Intensivstunden auf die jeweiligen Klassen selbst bestimmen.
Die Anzahl der Stunden pro Woche und Klasse darf 30 nicht unterschreiten. Der dritte Sportunterricht in den Klassen 8 und 9 kann zur Stärkung des Profils genutzt werden, z.B. in den Bereichen Tanzen, Musizieren, Pantomime, Bewegungskunst. Wird der Sportunterricht an der MuG auf die Unterschule übertragen, kann der Profilunterricht von der 10. auf die 8. Klasse verschoben werden. Die Ordnung der Zeiten wird von der Hochschule festgelegt.
An den Hochschulen SG, SG, NTG, WWG und SWG können die Themen Bildende Künste und Bildende Künste auch zwei Stunden pro Jahr im Alter von 8 und 9 Jahren erlernt werden. Als erste oder zweite Fremd- sprache ist die englische Sprache obligatorisch. Als erste und zweite Fremdsprache kann die Sprachschule Frankreich und England oder Lateinamerika und das Englische als gleichzeitige Sprachrichtung mit einer Gesamtzahl von mind. 24 Stunden pro Woche - in beiden Fachbereichen - und mit mind. drei Stunden pro Woche pro Jahr und Fach, in den Klassen 5 bis 7 im Zuge ihrer Personalmöglichkeiten und innerhalb des der Grundschule zur Verfügun g-gen.
Die französische oder lateinische Sprache ist die erste Unterrichtssprache, in der zusammengerechnet 13 Lektionen pro Woche unterrichtet werden müssen, und die englische Sprache ist die zweite Unterrichtssprache, in der zusammengerechnet 11 Lektionen pro Woche unterrichtet werden müssen. Die Profile der ersten Fremdsprache und der zweiten Sprache - Deutsch oder Spanisch - müssen im Verhältnis zur zweiten Sprache - Deutsch - gepflegt werden, wobei die Gesamtzahl der Wochenarbeitsstunden in der ersten Fremdsprache vorwiegen.
In den an der Hochschule geschaffenen Ausbildungskursen ist die Hochschule im Konsens mit dem Elternrat, im Sinne der obigen Festlegungen und im Sinne des Schulbudgets für die wöchentlichen Lehrerstunden für die Ermittlung der fremdsprachlichen Folgen zuständig. Nach der 10. Klasse kann die Sprachschule im Zuge ihrer Personalmöglichkeiten den Ersatz der ersten oder zweiten Sprache durch eine neue Sprache ab Ende der 11. Klasse anstreben.
Im Ausnahmefall kann der Auftraggeber einen Umstieg auf die ersetzte Sprache in den ersten vier Kalenderwochen der Klasse 11 ermächtigen. Verspäteter Fremdsprachenunterricht in der neuen Sprache wird in Höhe von vier Stunden pro Woche durchgeführt. Im Unterstufenbereich kann die Hochschule nach § 15 Abs. 1 S. 4 über die Aufteilung von drei obligatorischen Intensivstunden auf die jeweiligen Klassen selbst bestimmen.
Die Anzahl der Stunden pro Woche und Klasse darf 30 nicht unterschreiten. Neben der Vergabe von zwei wöchentlichen Stunden Grundsport pro Jahr kann die Grundschule in der unteren Schulstufe selbstständig über die Vergabe von drei obligatorischen Sportkursen an die jeweiligen Schulstufen mitbestimmen. Die Ordnung der Zeiten wird von der Hochschule festgelegt. An der HG, SG, NTG, WWG und SWG können die Themen Bildende Künste und Bildende Künste auch zwei Stunden pro Jahr im Alter von 8 und 9 Jahren erlernt werden.
Als erste oder zweite Fremd- sprache ist die englische Sprache obligatorisch. Als erste und zweite Fremdsprache kann die Sprachschule Frankreich und England oder Lateinamerika und das Englische als gleichzeitige Sprachrichtung mit einer Gesamtzahl von mind. 24 Stunden pro Woche - in beiden Fachbereichen - und mit mind. drei Stunden pro Woche pro Jahr und Fach, in den Klassen 5 bis 7 im Zuge ihrer Personalmöglichkeiten und innerhalb des der Grundschule zur Verfügun g-gen.
Die französische oder lateinische Sprache ist die erste Unterrichtssprache, in der zusammengerechnet 13 Lektionen pro Woche unterrichtet werden müssen, und die englische Sprache ist die zweite Unterrichtssprache, in der zusammengerechnet 11 Lektionen pro Woche unterrichtet werden müssen. Die Profile der ersten Fremdsprache und der zweiten Sprache - Deutsch oder Spanisch - müssen im Verhältnis zur zweiten Sprache - Deutsch - gepflegt werden, wobei die Gesamtzahl der Wochenarbeitsstunden in der ersten Fremdsprache vorwiegen.
In den an der Hochschule geschaffenen Ausbildungskursen ist die Hochschule im Konsens mit dem Elternrat, im Sinne der obigen Festlegungen und im Sinne des Schulbudgets für die wöchentlichen Lehrerstunden für die Ermittlung der fremdsprachlichen Folgen zuständig. Nach der 10. Klasse kann die Sprachschule im Zuge ihrer Personalmöglichkeiten den Ersatz der ersten oder zweiten Sprache durch eine neue Sprache ab Ende der 11. Klasse anstreben.
Im Ausnahmefall kann der Auftraggeber einen Umstieg auf die ersetzte Sprache in den ersten vier Kalenderwochen der Klasse 11 ermächtigen. Verspäteter Fremdsprachenunterricht in der neuen Sprache wird in Höhe von vier Stunden pro Woche durchgeführt. Im Unterstufenbereich kann die Hochschule nach § 15 Abs. 1 S. 4 über die Aufteilung von drei obligatorischen Intensivstunden auf die jeweiligen Klassen selbst bestimmen.
Die Anzahl der Stunden pro Woche und Klasse darf 30 nicht unterschreiten. In der SWG kann anstelle des Kunstfachs der Klassen 7 und 8 das Thema Textilarbeiten mit Arbeiten derselben Stundenzahl zum Einsatz kommen, sofern an der Hochschule Fachlehrer für Textilarbeiten mit Arbeiten zur Verfügung stehen. Die Sozialpraktika sind bis zum Ende der 11. Klasse zu absolvieren ( 30 Abs. 2); sie sind mindestens zum Teil in der Zeit zu absolvieren, in der kein Unterricht stattfindet.
Neben der Vergabe von zwei wöchentlichen Stunden Grundsport pro Jahr kann die Grundschule in der unteren Schulstufe selbstständig über die Vergabe von drei obligatorischen Sportkursen an die jeweiligen Schulstufen mitbestimmen.