Teilhabe an Bildung
Teilnahme an der BildungUnterstützung bei der Schul- oder Universitätsausbildung oder Weiterbildungen für ein Berufsstand. Die Hilfe nach S. 1 Nr. 1 umfasst Errungenschaften zu Unterstützung von Schulvollzeitangeboten in der geöffneten Version, die in Übereinstimmung mit der Bildungs- und Erziehungsordnung der Hochschule und unter ihrer Betreuung und Verantwortlichkeit ausgeführt werden, zu stundenplanmäà Unterweisung anknüpfen und meist in Räumlichkeiten der Hochschule oder in ihr Umland durchgeführt werden.
heilpädagogische und andere Maßnahmen, wenn die Maßnahmen notwendig und angemessen sind, um den Schulbesuch der Leistungsberechtigten zu ermöglichen oder zu erleichtern, umfasst auch 3 Hilfen nach 1 Ziffer 1. 4Hilfsmittel für eine schulische oder universitäre Berufsausbildung nach S. 1 Nr. 2 können wieder zur Verfügung gestellt werden, wenn dies aus behindertengerechten Gründen notwendig ist.
Zu den 5Hilfen nach S. 1 gehören auch Gegenstände und Hilfen, die aufgrund des gesundheitsbezogenen Beeinträchtigung für die Teilnahme an der Bildung nötig sind. 6 Voraussetzung für Eine Beihilferegelung ist, dass der Anspruchsberechtigte die Beihilfe betreiben kann. 7 Die Bereitstellung von Hilfsgütern umfasst die erforderliche Einweisung in ihre Verwendung und die erforderliche Wartung oder Änderung. 8Der Ersatz der Hilfe wird beschafft, wenn er aufgrund der körperlichen Weiterentwicklung des Anspruchsberechtigten notwendig ist oder wenn die Hilfe von einem anderen Gründen untauglich oder ungeeignet geworden ist.
Der Begünstigte kann in einem zeitlich begrenzten Bezug zu einer dualen, schulischen oder universitären Ausbildung das von ihm gewünschte Berufsbild anstreben. 3.es ermöglicht dem Begünstigten das von ihm gewünschte Berufsbild ziel zu verwirklichen. Ein Masterstudiengang wird in Abweichung von S. I Nr. 2 auch dann angeboten, wenn der Masterstudiengang auf einem bereits abgeschlossenen Bachelorstudiengang und diesem interdisziplinär ergänzt, ohne im selben Fachgebiet zu sein.
3Deviationen können unter Gründen aufgrund von Behinderungen oder anderem Gewicht, die vom Leistungsempfänger nicht beeinflusst werden können und die von S. I. Nr. I. abweichen, vorgenommen werden. Die Hilfe nach Abs. I S. I. S. I. Nr. 2 beinhaltet folgende Hilfe: I. Hilfe bei der Beteiligung am Fernkurs, III. Hilfe bei der Beteiligung an Maßnahmen zur Berufsvorbereitung auf die Schul- oder Hochschulausbildung oder Weiterbildungen für
1 Die in der schulischen oder universitären Ausbildung aufgrund der Beeinträchtigung notwendige Beratung und Gesellschaft kann mehreren Berechtigten zusammen angeboten werden, soweit dies nach 104 für den Berechtigten angemessen ist und mit Leisterbringern geeignete Verträge vorliegen. 2 Die nach Absatz 1 gewährten Dienstleistungen werden auf Antrag der Begünstigten gemeinschaftlich gewährt.