Versetzung Grundschule
Transfer GrundschuleTransferbestimmungen Grundschule - Deutschschule - Deutschlandschule
1.1 Die Bescheinigung erfolgt am Ende eines jeden Schuljahrs für Studierende der 1. und 2. Stufe, für Studierende der 3. und 4. Stufe am Ende eines jeden Schulhalbjahres und am Ende eines jeden Jahrgangs. In den Zertifikaten der Jahrgangsstufen 1 und 2 sind Angaben zur Lernerfolge im Arbeits- und Sozialverhalten sowie in den Lerngebieten/Fächern zu finden. In den Zertifikaten der Abschlussklasse 2 sind auch die Leistungen in den Fächern Germanistik und Mathe ersichtlich. In den Zertifikaten der Abschlussklasse 3 werden neben der mündlichen Bewertung im Arbeits- und Sozialbereich auch die Leistungen für alle Fächer aufgeführt.
Zertifikate der Kategorie 4 beinhalten Benotungen. Die Versetzung oder Nicht-Versetzung eines Schulkindes ist eine rein didaktische Massnahme. Es soll die individuelle Lernerfolge und die schulische Ausbildung des jeweiligen Schulkindes mit den Leistungsansprüchen seiner Note nach dem Curriculum in Einklangbringen. Mit der Transferentscheidung soll die Basis für den Lernfortschritt in der nächsten Unterrichtsstufe geschaffen werden, sowohl für den Einzelschüler als auch für die gesamte Unterricht.
Ein " probeweiser " Transfer steht im Widerspruch zu diesem Prinzip. Die Entscheidung über die Versetzung erfolgt auf der Grundlage der Leistung des Studenten während des ganzen Schuljahres und unter gebührender Beachtung der Leistung des Studenten. Bei der Transferentscheidung werden die Besoldungsgruppen aller Studiengänge und die generelle Persönlichkeitsentwicklung des Studierenden berücksichtigt. Bei der Leistungsbeurteilung sind alle Studiengänge von großer Wichtigkeit, auch solche, die im nÃ??chsten Jahr ablaufen oder nicht mehr verpflichtend sind.
Auf epochaler Ebene gelehrte Unterrichtsfächer sind transferrelevant und werden auf dem Zertifikat als Unterrichtsfächer auf epochaler Ebene markiert (z.B. "Musikbefriedigung, I. Halbjahr"). Zwei. Drei Tage nach der Übergabe ist das Datum der Transferkonferenz. Sie wird auch als Datum der Veröffentlichung im Jahresbericht angegeben. Die Klassentreffen als Transferkonferenz unter dem Leitung des Schulleiters oder eines von ihm benannten Stellvertreters entscheiden am Ende des Schuljahrs über die Übertragung der Einzelschüler.
Das Gewicht der Einzelleistungen wird durch die Fachtagungen bestimmt. Alle Lehrer, die den betreffenden Studenten unterrichten, sind wahlberechtigt. 4 Die Resultate der Zertifizierungs- und Dislozierungskonferenzen sind aufzuzeichnen. Der Beschluss über die Nichtverschiebung erfordert eine besondere Angabe der Gründe im Sitzungsprotokoll der Verlagerungskonferenz. Diese Gründe sind in das Sitzungsprotokoll der Transferkonferenz aufzunehmen.
Die gesetzlichen Vertreter sind frühzeitig, längstens sechs Monate vor Ende des Schuljahres, unter Bekanntgabe der Übertragungsgefahr unter Hinweis auf die Themen, in denen die Schulnoten zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichen, zu unterrichten. Wurde die Benachrichtigung nicht vorgenommen, kann daraus kein Übertragungsrecht abgeleitet werden. 7 Die Schullehrer der 2. bis 4. Klasse teilen dem Direktor acht Kalenderwochen vor Ende des Schuljahres alle Kinder mit, die von der Übertragung bedroht zu sein scheinen.
Wenn mehrere Lehrkräfte in diesen Kursen lehren, werden sie den Klassenleiter über die Leistung der Studenten zu diesem Zeitpunkt aufklären. Werden in einer Unterrichtsstunde in den Fachbereichen Deutschland, England, Mathe und Allgemeinbildung nur ein einziger Pädagoge unterwiesen, muss sich der Direktor oder ein von ihm benannter Pädagoge einen hinreichenden Überblick über die Leistung der vom Transfer bedrohten Pädagogen im Klassenzimmer machen, über den die Unterrichtsstunde vor der Entscheidung informiert werden muss.
Die Beförderung eines Schülers von der 1. bis zur 2. Stufe erfolgt ohne Transferentscheidung. Darüber hinaus können nur Schülerinnen und Schüler, die aufgrund ihrer Leistung die Voraussetzungen des aktuellen Schuljahres vollständig erfüllt haben und damit den Erfordernissen der jeweils höheren Klassen entsprechen können, in die nächst höhere Klassenstufe befördert werden. b) Von der dritten bis zur vierten und von der vierten bis zur fünften Stufe, wenn der/die SchülerIn in drei der drei Fächern Deutschland, England, Mathe und Allgemeinbildung im Jahresbericht zumindest "ausreichend" dreifach und zumindest "unzulänglich" abschneidet.
Die Übertragung oder Nichtübertragung eines Studenten wird im Bericht wie folgt festgehalten: "übertragen" oder "nicht übertragen". In der Grundschule gibt es weder einen Notendurchschnitt noch die Chance auf eine Folgeprüfung. Der Hinweis "Übertragung gemäß 5 der Übertragungsordnung ausgesetzt" ist anstelle der Qualitäten auf dem Bescheinigungsformular aufzubringen.
Solange die endgültige Wahl über den Transfer noch nicht gefallen ist, wird der Student in der nächst höheren Klassenstufe eingeschrieben. Ausnahmsweise können die Jugendlichen mit Zustimmung ihrer gesetzlichen Vertreter bis zu zwei Schulklassen nach Maßgabe folgender Anforderungen überspringen: a) In die zweite Klassenstufe können Schülern, deren intellektuelles Entwicklungsniveau so hoch ist, dass es aus pädagogischer Sicht nicht Sinn macht, sich in die erste zu eintragen.
Entscheiden kann der Direktor, der auf eigene Rechnung ein psychologisches Sachverständigengutachten einholt. b) Studierende, deren Gesamtleistung so weit über dem Durchschnitt liegt, dass es keinen pädagogischen Sinn macht, in der vorherigen Schulklasse zu bleiben, können in der ersten Jahreshälfte der Schulklassen 1 bis 3 in der Regelfall in die nächst höhere oder am Ende des Schuljahres in den Schuljahrzehnt.
Im Rahmen der Präsenzkonferenz stehen die Lehrkräfte der jeweiligen Klassen, in die der Student wechseln soll, beratend zur Seite. c ) Bei Schülerinnen und Schüler, deren Gesamtleistung so weit über dem Durchschnitt liegt, dass es keinen pädagogischen Sinn macht, in der Grundschule zu bleiben, kann am Ende der dritten Stufe festgelegt werden, dass das Endziel der Grundschulklasse erfüllt ist und eine Empfehlung für die Grundschule abgegeben wurde.
Auf Wunsch eines Elternteils oder gesetzlichen Vormunds darf ein Kind eine Unterrichtsstunde während des Grundschulbesuchs einmalig auf freiwilliger Basis nachholen. Freiwilliges Nachsprechen am Ende der 1. Stufe, in der 2. Stufe, in den 3. und 4. Stufe nur zu Anfang oder am Ende eines Schulsemesters ist erlaubt. Das willentliche wiederholte Auftreten einer Unterrichtsstunde hat zur Konsequenz, dass die letzte ausgeprägte Übertragung nachträglich nicht mehr als stattgefunden erachtet wird.
Klassen der Grundschule werden in Elternsitzungen über die Möglichkeiten des Bildungsweges aufklärt. Grundvoraussetzung für den Übergang in die 5. Stufe des DSB-Gymnasiums ist eine korrespondierende Primarschulempfehlung oder eine Aufnahmefähigkeit. Lediglich in Einzelfällen kann der Gymnasialbesuch in der 5. Stufe ohne Empfehlungen bewilligt werden.
Gegen Ende der vierten Klasse gibt die Schulkonferenz eine persönliche Empfehlung für die Grundschule. Als Basis dafür gelten folgende Kriterien: - die Leistung und auch die Entwicklung der Leistung, vor allem in den Fachbereichen Deutschland, England und Physik, - die Fähigkeit, sich sprachlich und abstrakt auszudrücken, - die Beharrlichkeit und die Bereitschaft, sich im Klassen- und Hausarbeit zu engagieren, - die Interessen und das Commitment im Feld der praktischen Fähigkeiten im Unterrichten und gegebenenfalls im außerschulischen Handeln. Die auf dem Beschluss der Klassentreffen beruhende Grundschule wird den Bildungsberechtigten in schriftlicher Form kommuniziert. a) Die Empfehlung der Grundschule wird auf der Basis der Grundschulentscheidung an die Schulungsberechtigten weitergegeben.
Für einen für die Hauptfachschule vorgeschlagenen Studenten kann nur der Realschulstatus berücksichtigt werden. Dieses Transferreglement wurde von den Lehrkräften erstellt und trat im Juli 2005 durch den DSB-Vorstand in kraft.