Versetzung Gymnasium

Transfer zum Gymnasium

Die Transferregelungen sind dabei für jeden Schultyp (Hauptschule, Realschule, Gymnasium) und jedes Bundesland sehr unterschiedlich. Leitlinien für den Transfer in die einzelnen Schultypen. Die Hauptschule, Realschule, Gymnasium und die entsprechenden Schulfilialen. Spezielle Regeln enthalten die Transferbestimmungen für die Realschule und das Gymnasium.

Versetzungsrisiko und Versetzung

Die Reporterkonferenz beschließt am Ende eines jeden Schuljahrs, ob ein Student in die nächste Klasse befördert wird. Voraussetzung für eine Nichtübertragung ist, dass die Erziehungsberechtigten bis zum Halbjahresberichtstermin 30.4. oder in Ausnahmefällen bis 4 Woche vor Ende des Schuljahrs über das Übertragungsrisiko informiert sind. Bei zwei fehlerhaften Dienstleistungen (5) oder einer unzureichenden Dienstleistung (6) ist eine Umbuchung nicht möglich und es liegt kein Clearing vor, weshalb auf diesem Bewertungsbild eine Warnmeldung ausgegeben wird.

Aus den Erfahrungen der vergangenen Jahre geht hervor, dass in der überwiegenden Mehrheit der Fälle eine Übertragung trotz einer Transferwarnung durchgeführt werden kann! Befindet sich nur eine 5 im Zertifikat, ist dies für den Transfer kein Hindernis, wenn alle anderen Dienstleistungen zumindest ausreichen. Die Fächer Rechtwissenschaften, die in den Fächern Deutschland, England und Frankreich oder Latein, im fünften Jahr auch die Fächer des Spanischen (wenn sie als Substitut für die zweite Sprache ausgewählt wurden), können nur unter sich ausgewogen sein.

Können zwei 5er nicht entschädigt werden oder wird die Entschädigungsregelung nicht angewendet, kann die Tagung eine so genannten Nachuntersuchung ermöglichen: Diese erfolgt zu Anfang des nächsten Jahres, d.h. der Student stellt sich während der Schulferien auf sie ein. Grundvoraussetzung für die Aufnahme zur Nachuntersuchung ist, dass der/die Lernende mindestens einmal über 4 der beiden letztgenannten Zeugnisse des zu untersuchenden Faches verfügt hat, dass er/sie nicht bereits einmal aufgrund einer Nachuntersuchung überwiesen wurde und dass der/die Lernende im vergangenen Jahr überführt wurde.

Weitere Infos finden Sie unter schure.de unter dem Schlagwort "Transfer". Grundvoraussetzung für die Entscheidung der Zeugenkonferenz ist immer die Beurteilung, ob eine gute Zusammenarbeit im kommenden Jahr zu erwarten ist. Bei mehr als zwei fünf oder sechs Personen in der Zeugenaussage ist eine Übertragung nicht möglich. Wird ein Kleinkind verlegt, aber die Erziehungsberechtigten wollen, dass es das Jahr noch einmal durchläuft, können sie einen Vorschlag für die Zeugenaussagenkonferenz einreichen.

Der Transfer wird "mitgenommen", d.h. das Kleinkind steigt am Ende des Folgejahres ganz unkompliziert in das nächsthöhere Jahr auf. Die Zeugenvernehmung kann auf Wunsch der Erziehungsberechtigten über einen Wechsel in die Sekundarschule entscheiden. Die Entscheidung wird in der Regelfall so getroffen, dass das Kleinkind im nächsten Jahr untergebracht, d.h. nicht mehr oft vorkommt.

Das Gesuch muss informell eingereicht werden. Wurde ein Kleinkind zwei Jahre hintereinander nicht verlegt oder wird es auch nach einer erneuten Überweisung nicht verlegt, so beschließt die Berichtskonferenz in der Regel auf Wunsch der Klassenlehrerin, dass das Kleinkind in das nächste Jahr der High School überführt wird.

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