Versetzungsordnung Realschule Baden Württemberg
Transfer Regulations Realschule Baden Württembergentschieden. Der Beschluss über die Übertragung wird auf der Grundlage des
Verschiebungsregeln - Erich Kästner Realschule Offenburg
In die nächsthöhere Klassenstufe werden nur diejenigen eingeschult, die aufgrund ihrer Leistung in den für den Wechsel relevanten Fachbereichen in der Regel die Voraussetzungen des aktuellen Schuljahres erfüllt haben und daher den Erfordernissen der nächsthöheren Klassen entsprechen müssen. Als Probanden werden in diesem Zusammenhang die Fächerkonsortien EG (Erdkunde-Wirtschaftskunde-Gemeinschaftskunde) und NWA (Naturwissenschaftliche Arbeiten) angesehen. b) Die Bewertung "mangelhaft" in einem Kernthema durch zumindest die Bewertung "gut" in einem anderen Kernthema, c) die Bewertung "mangelhaft" in einem nicht kernfachbezogenen Sachverhalt durch zumindest die Bewertung "gut" in einem anderen relevanten Sachverhalt oder die Bewertung "befriedigend" in zwei weiteren relevanten Sachverhalten.
In Ausnahmefällen kann die Klassensitzung einen Schülern, der nach Abs. 2 nicht übertragbar wäre, mit einer Mehrheit von zwei Dritteln entsenden, wenn sie der Ansicht ist, dass seine Leistung für die Übertragung nur vorübergehend unzureichend ist und dass er nach einer Übergangsfrist wahrscheinlich die Bedürfnisse der nächsthöheren Schicht erfüllen wird.
Die Übertragung oder Nichtübertragung eines Schulkindes ist in der Bescheinigung als "übertragen" oder "nicht übertragen" zu kennzeichnen. Im Falle einer Übertragung gemäß Abs. 3 wird folgende Bemerkung angefügt: "Übertragung gemäß § 1 Abs. 3 des Übertragungsreglements". Der Klassenverband empfiehlt dem Schulabgänger, wenn ein Schulabgänger nicht am Ende der 5. oder 6. Klassenstufe wechselt, auf die untere Sekundarschule zu wechseln, es sei denn, er ist der Ansicht, dass der Schulabgänger nach der Klassenwiederholung in der Lage sein dürfte, die Bedürfnisse der Sekundarschule zu erfüllen.
Auf Übertragungen finden die Vorschriften der Mehrseitigen Transferverordnungen Anwendung. In Absprache mit dem Auftraggeber kann die Elternkonferenz nicht verlagerte Schülerschaften, die in der Lage sind, die Unterrichtsstunde zu erneuern, für einen Zeitabschnitt von etwa vierwöchiger Dauer auf Bewährung in die nächsthöhere Unterrichtsstunde aufnehmen, wenn sie der Ansicht ist, dass die Schülerschaft die Defizite in den als "ausreichend" beurteilten Studienfächern oder Fachgruppen in absehbarer Zeit beseitigen wird.
Am Ende der Bewährungszeit werden die Schülerinnen und Schüler in den für den Wechsel relevanten Studiengängen, in denen ihre Leistung im vergangenen Jahr als " unzureichend " eingestuft wurde, von je einem vom Direktor ernannten Lehrkörper mündlich und schriftl. überprüft. Die Ergebnisse ersetzen die Bewertung des Vorjahresberichts im jeweiligen Probanden.
Erfüllt dieses Zertifikat unter Einbeziehung der neuen Schulnoten die Voraussetzungen des Absatzes 2, wird der/die SchülerIn übertragen und die am Ende des vorherigen Schuljahres ausgeprägte Nichtübertragung erachtet.