Versetzungsordnung Realschule Nrw
Verschiebungsordnung Realschule NrwEs sind bis zu zwei hinreichende und eine weitere hinreichende oder unzureichende Leistungserbringung in der Fachgruppe II möglich, wenn diese durch zumindest gute Leistungserbringung in anderen Fachbereichen kompensiert werden. Fachgruppe IFächergruppe IIQualifikation?
14b §
Zusätzlich zum Übergabeschein muss die Sprachschule den folgenden Gleichheitsschein in die Abschlussurkunde eines Schülers aufnehmen, der in die Klasse 10 übertragen wurde: âDieses Zertifikat entspricht dem Hauptschulzertifikat[1].â a Schüler der Realschule im Laufe oder nach erfolglosem Bestehen der 10. Klasse, dann kann nur das Saisonzeugnis der Klasse 9 Dieses die Gleichheit mit dem Hauptschulzertifikat[1] verwendet werden.
Unter diesen Fällen platziert die Hochschule auf der Website Rückseite des ursprünglichen Jahresberichts der Klasse 9 folgende Äquivalenznotiz: âDieser Bericht entspricht dem Diplom der Hauptschule[1].â Die Äquivalenznote trägt ist am Tag ihrer Ausstellung vom Direktor oder seinem Bevollmächtigten zu unterschreiben und trägt das Schulsiegel.
Die Realschule nach dem Besuch der Klasse 9, der Gleichstellungshinweis nach Abs. 1 ist in das auf der Basis des Jahresberichts zu erstellenden Abschlusszeugnis einzufügen, wenn der Nichtübergang in die Klasse 10 entweder auf eine unzureichende Leistung in Fächern Schüler zurückzuführen ist, die in der Hauptschule nicht als Schüler vergeben wird[4] oder auf eine unzureichende Leistung in solchen Fächern, mit der die Ausstellung des Abschlusszeugnisses bei einem Besuch der Hauptschule[4] nicht ausgeschlossen ist, die Nichtübertragung in die Klasse 10 entweder durch eine unzureichende Leistung in dieser Art und Weise.
Die auf der Website Rückseite des Abschlusszeugnisses, trägt das Ausstellungsdatum, anzubringende Gleichstellungsnotiz muss vom Direktor oder seinem Vertreter unterzeichnet und mit dem Gütesiegel der Hochschule versiegelt sein. Im Anschluss an die Schulreform: Zertifikat über der Hauptsitz. Schulabschluss; nach der Reform Bildungsgänge der Hauptschulen der Sekundarstufe II (erweiterte Sekundarschulen und Gesamtschulen) im Zusammenhang mit dem Hauptverschulungsabschluss.