Versetzungsregeln
VerlagerungsregelnWenn Schülerin oder Schüler aufgrund unbefriedigend evaluierter Errungenschaften nicht in zwei Fächern oder Lerneinheiten verschoben wird, kann die Dislokationskonferenz Schülerin oder Schüler an eine Nachprüfung in einem der beiden Fächer oder Lerneinheiten erlauben, wenn bei schlechteren als bei hinreichend evaluierten Errungenschaften in nur einem der Fächer oder Lerneinheiten die Dislokation möglich war wäre; die Dislokationskonferenz beschließt, in welchem Fächerkreis oder Lerneinheit das Lernerlebnis auf der Prüfung stattfinden soll.
Das Nachprüfung findet in der vergangenen Urlaubswoche statt. Unter begründeten Ausnahmefällen kann Nachprüfung am ersten Tag der Klasse des neuen Schuljahrs stattfinden. Aus der Möglichkeit, sich an eine Nachprüfung zu beteiligen und ab dem Datum der Nachprüfung sind die Erziehungsberechtigten zu informieren, bei Volljährigen sind diese selbst, unverzüglich nach der Beschlussfassung der Dislokationskonferenz per Einschreiben.
Gleichzeitig sind sie zu beantragen, unverzüglich, spätestens zwei Woche nach Urlaubsbeginn an erklären, ob von der Möglichkeit der Nachprüfung Gebrauch gemacht wird/werden oder nicht. Auf die Tatsache, dass sie die Möglichkeit erhalten, sich vor der Entscheidungsfindung über über die Beteiligung an einer Nachprüfung durch die zuständigen Fachehrerin oder den zuständigen Fachehrern informieren zu.
Der Transfer von Prüfung zu nachträglichen erfolgt in den Bereichen Fächern oder Lernbereiche, in denen Klassen- oder Lehrveranstaltungsarbeiten verfasst werden, aus einem geschriebenen und einem mündlichen-Teil, in den Bereichen übrigen. Fächern oder Lernbereiche nur aus einem mündlichen-Teil. Das Schriftstück ist eine Klassen- oder Lehrveranstaltung im entsprechenden Fachgebiet oder Lerngebiet in der letzten von Schülerin oder Schüler belegten Klasse; der mündliche-Teil umfasst in der Regelfall 20 Zeitminuten.
Der Direktor oder der Direktor überträgt das Durchführung des Prüfung eines Fachlehrers oder eines Fachlehrers. Unter mündlichen Prüfung beteiligen sich außerdem der Rektor oder der Rektor der Schule oder sein Vertreter oder stellvertretender Vertreter als Präsident oder Präsident sowie ein weiterer Ausbilder, der in dem jeweiligen Bereich als Protokollführerin oder Protokollführer informiert. Wenn die Schülerin existiert oder die Schüler die Prüfung existiert, ist die Übertragung anzukündigen.
Kein Promotion: - Es werden mehr als 2 Fächer unter 05 Punkte gewertet. - ein verbindliches Thema unter 05 Punkten: Für gelten die Fächer S, S und die beiden WE, dass die Vergütung nur innerhalb dieser Fächergruppe erfolgen kann. Ein Wiederholungslauf ist nicht zulässig, wenn die Schülerin/die Schüler bereits den Jakobus 11 oder den Jakobus 10 wiedergegeben hat.
In diesem Falle muss die Schülerin/die Schüler die Oberschule aufgeben.