Wohnungsschloss Kosten
Unterkunft Schloss KostenNicht besonders günstig sind die Kosten, die bei der Installation eines neuen Türschlosses in der gemieteten Wohnung aufkommen.
Bei der Erneuerung des Türschlosses muss in der Regel die Person, die für den Ersatz des Türschlosses zuständig ist, die Kosten aufbringen. Wem ist es zuzuschreiben, wenn Keys abhanden kommen oder gestohlen werden? Wer die Kosten trägt, wenn Sie als Pächter oder Hausherr das Schloss in der gemieteten Wohnung ersetzen, finden Sie unten. Die Türverriegelung der Wohnungstüre ist ganz eindeutig Teil der Mietanlage und Teil des Mietvertrags nach § 535 BGB.
D. h. der Pächter muss mit der Wohnungstüre, dem Schloss und den entsprechenden Schlüssel als Accessoires ebenso vorsichtig sein wie mit dem restlichen Teil der Aufbauten. Die Vermieterin ihrerseits hat dafür zu sorgen, dass sich alles in dem im Vertrag festgelegten Erhaltungszustand befindet. Lediglich wenn der Pächter das Mietobjekt beschädigen sollte, ist er verpflichtet, den entstandenen Sachschaden zu ersetzen.
Muss ein Hausherr oder Pächter das Schloss einer gemieteten Wohnung wechseln, so hat dies in der Regel zwei Gründe: Es ist entweder der Türschlossschlüssel nicht mehr vorhanden oder das Schloss ist aufgebrochen. Die Türverriegelung ersetzen, weil der Key ausfällt? Ein gutes Beispiel ist der verlorene Key. Spaetestens bei der Uebergabe der Wohnung ist sie auffallend.
Das Schlüsselchen ist fehl. Für den Wohnungsschlüssel hat der Vermieter eine vertraglich vereinbarte Sorgfaltspflicht, d.h. er muss darauf achten, dass der Schüssel nicht untergeht. Bei Nichtbeachtung und Schlüsselverlust haften die Mieterschaften - allerdings nur für Absicht und Nachlässigkeit ( § 276 Abs. 1 BGB). Aus rechtlicher Sicht ist der Vermieter nach 535 BGB verpflichtet, alles zu unterlassen, was Schäden am und im Zusammenhang mit dem Mietobjekt hervorrufen kann und dies ist auch der Wegfall des Haus- und Wohnungschlüssels (vgl. Weidenkaff in Palandt, 535 BGB Rd. 85, Kommanditgesellschaft Berlin vom 11.02.2008, Az.: 8 U 151/07).
Das kann z.B. der Falle eines Diebstahls des Schlüssel sein (AG Ahrensburg, Beschluss vom 26. Mai 2010, Ref.: 47 C 1171/09: Ein Pächter wurde während eines Spitalaufenthaltes ausgeraubt, der Apartmentschlüssel wurde im abschließbaren und verriegelten Wertsachenfach des Spitalzimmers gelagert). Muss der Hausherr die Schliessanlage ersetzen, weil der Wohnungszentralschlüssel zum Schloss der gemieteten Wohnung bei Übergabe der Wohnung nicht zurückgebracht wurde, gehen die Kosten zu Lasten des Mieters.
Hier hat der Hausherr einen Schadenersatzanspruch aus den 280 Abs. 1, 535 Abs. 1, 546 Abs. 1, 241 Abs. 2 BGB, weil der Hausherr seine vertragsgemäße Nebenverpflichtung zur Pflege über den nicht mehr zu findenden Wohnschlüssel verletzten (BGH, Urteilsbegründung vom 01/03/2014, Az.: VIII ZR 205/13).
Gleiches trifft auf einen zentralen Wohnungsschlüssel zu, dessen Nichtvorhandensein einen Ersatz der gesamten Schliessanlage notwendig machen kann. Schadenersatz für den Ersatz aller Schließungen kann der Leasinggeber jedoch nur dann verlangen, wenn die Gefahr des Missbrauchs durch die Nichtrückgabe des Schlüssels und damit die Ersetzung der Schließungen gegeben ist (siehe AG Ludwigsburg, Urteile vom 16. 04. 2010, Az.: 8 C 3212/09).
Anschließend bezahlt der Leasingnehmer die Rechnungen entweder selbst oder muss dem Leasinggeber die Kosten im Zusammenhang mit dem Schadenersatz erstatten. Nähere Informationen zum Schlüsselverlust findest du im Artikel: "Verlorene Schlüsselelemente - was ist als Pächter zu tun? D. h. derjenige, der den Key verliert, muss ihn wertorientiert nachziehen.
Muss das Schloss der gemieteten Wohnung oder die Schliessanlage aufgrund des Verlustes des Schlüssels ersetzt werden, so hat der Pächter auch diese Kosten zu tragen. Für den Verlust des Wohnungschlüssels ist der Pächter nicht verantwortlich. Ob das Schloss der Wohnung aufgebrochen ist, hängt davon ab, warum. Bei Abnutzung der Tür ist der Hausherr verpflichtet, das Schloss zu beheben.
Das Gleiche wird auch dann angewandt, wenn der Vermieter den Türschlüssel im Schloß der gemieteten Wohnung abreißt ( "AG Halle (Saale), Entscheidung vom 18. Mai 2009, Ref.: 93 C 4044/08 (093), 93 C 4044/08). Es sollte in diesem Falle eine generelle Lebenspraxis sein, dass ein SchlÃ?ssel durch MaterialermÃ?dung im SchloÃ? abreiÃ?t und somit die DienstverstöÃ?e des Mieters nicht berÃ?hrt (AG Halle (Saale), Beschluss vom 16. Maerz 2009, Ref.: 93 C 4044/08 (093), 93 C 4044/08).
So dass der Hausherr doch eine Entschädigungsforderung erhielte, die er bei Abbruch des Wohnungsschlüssels zu erfüllen hätte, bereits noch weitere Sachen, die auf eine reale Obhutsverletzung seinerseits hinweisen. Bei vorsätzlicher gewaltsamer Beschädigung des Türschlosses trägt der Leasingnehmer die Kosten, wenn er dafür in irgendeiner Form einstehen kann. Die Mieterin hat alles zu unterlassen, was zu einer Beschädigung des Mietgegenstandes führt (KG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2008, Aktenzeichen 8 U 151/07).
Im Falle von Schäden durch Dritte, z.B. durch Einbrüche, kommt der Pächter keiner pflichtwidrigen Pflicht nach und der Pächter verbleibt auf den Kosten. Es kommt vor, dass ein Pächter oder ein Hausherr eigenverantwortlich das Appartementschloss der gemieteten Wohnung wechselt, obwohl nichts zerbrochen ist und alle Schlüßel noch da sind. Dies ist immer dann derselbe, wenn Sie die Gefährdung des Zugangs zur gemieteten Wohnung ausschließen werden: Sie haben die Möglichkeit, die Wohnung zu verlassen:
Wer z.B. den Verdacht hat, dass der Hausherr oder Vorgänger noch einen eigenen Hausschlüssel hat und so in die gemietete Wohnung eindringen kann, der zieht es vor, das Torschloss zu wechseln, um sicherzugehen. Wegen seines ausschließlichen Nutzungsrechts an der gemieteten Wohnung (Nutzungsrecht nach 553 BGB) kann er ohne weiteres das Schloß in seine gemietete Wohnung und den damit verbundenen Weinkeller, Lagerraum usw. umbauen.
Diese Kosten gehen dann zu Lasten des Teilnehmers. Ersetzt der Hausherr z.B. das Schloss, um den Zutritt des Mietinhabers zu sperren, so sind die unzulässige eigene Macht und die Kosten vom Hausherrn selbst zu übernehmen (LG Berlin, Beschluss vom 28. 09. 2009, Ref.: 65 S 425/08). Eine allgemeine Verpflichtung des Eigentümers oder Eigentümers, die Kosten für den Ersatz des Türschlosses zu übernehmen, besteht nicht.
Ausschlaggebend ist, warum das Türknauf ersetzt wird. Daher ist immer der individuelle Fall ausschlaggebend, wenn es um die Kosten geht.